Die Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Imsbach hat am 26.07.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Auf dem Rain“ nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Genehmigung:
Aufgrund des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 184) geändert worden ist, in Verbindung mit § 88 Abs. 6 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403), erlässt die Kreisverwaltung als zuständige Verwaltungsbehörde folgende Verfügung:
„Der vom Gemeinderat der Ortsgemeinde Imsbach am 26.07.2023 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Auf dem Rain“ wird genehmigt.“
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) hat die Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Imsbach in öffentlicher Sitzung am 26.07.2023 den Bebauungsplan „Auf dem Rain“ im Verfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Auf dem Rain“ hat eine Größe von ca. 1,45 ha und beinhaltet gemäß den Katasterdaten die Grundstücke mit den Flurstücks- Nummern 438, 438/2 (tw.), 439, 478, 484/15 (tw.), 725/6 (tw.) Die Fläche ist durch den vorhandenen öffentliche Erschließungsweg (Flurstücke 484/14 und 484/15) erschlossen. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs lässt sich aus den zeichnerischen Festsetzungen und Darstellungen entnehmen.
Bestandteil der Satzung ist die Bebauungsplanurkunde mit den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung mit integriertem Umweltbericht.
Der Bebauungsplan „Auf dem Rain“ der Ortsgemeinde Imsbach tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Hinweise der Verbandsgemeindeverwaltung:
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung und Umweltbericht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler, Referat 2, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung, die Begründung und den Umweltbericht einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Ergänzend sind die Unterlagen im Internet unter:
https://www.winnweiler-vg.de/rathaus/bauleitplanung/bebauungsplaene/og-imsbach
einsehbar.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz wird verwiesen.
| Imsbach, 17.11.2023 | Winnweiler, 17.11.2023 |
| Verbandsgemeindeverwaltung | |
| gez. Oliver Krupp | gez. Elisabeth Franck |
| Ortsbürgermeister | 1. Beigeordnete |