Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Schweisweiler hat am 22.09.2022 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan der Gemeinde Schweisweiler mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Der Bebauungsplan kann auf Dauer im Rathaus der Verbandsgemeinde Winnweiler, Jakobstr. 29, 67722 Winnweiler, in den Diensträumen des Baureferates, während der Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt des Planes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Aufgrund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) hat die Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Schweisweiler in öffentlicher Sitzung am 22.09.2022 die 2. Bebauungsplanänderung und Erweiterung „Zeilgraben Teil B“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB als Satzung beschlossen.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Zeilgraben Teil B“ enthält die Grundstücke mit den Flurstücks-Nr. 530/10, 530/11, 530/12, 530/13, 530/14,530/15, 530/17, 530/18, 530/19, 530/34 (teilweise), 530/32, 542/1, 530/22, 530/20, 536/2, 534, 533/13, 533/16, 549/12 (teilweise), 509, 530/36, 530/37 (teilweise) und 510 (teilweise). Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 1,3 ha.
§ 2
Inhalt des Bebauungsplans
Der Inhalt des Bebauungsplans ergibt sich aus dem zeichnerischen und textlichen Teil in der Fassung vom August 2022.
§ 3
Inkrafttreten
Der Bebauungsplan „Zeilgraben Teil B“ 2. Änderung und Erweiterung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Anlage:
Geltungsbereich Bebauungsplan: „Zeilgraben Teil B“ 2. Änderung und Erweiterung, Gemeinde Schweisweiler