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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 48/2024
Amtlicher Teil
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Satzung der Gemeinde Münchweiler a.d. Alsenz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025

(Hebesatzsatzung) vom 21.11.2024

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 21.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Münchweiler erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze für 2025

Die Gemeinde Münchweiler setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

1.

für die Grundsteuer

a.

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf  —  345 v. H.

b.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf  —  520 v. H.

2.

für die Gewerbesteuer auf 380 v. H. der Steuermessbeträge.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Doppelhaushalt 2025/2026.

Münchweiler, den 21.11.2024
gez. Tanja Dautermann, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Winnweiler, den 22.11.2024
gez. Rudolf Jacob, Bürgermeister