Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Donnersbergkreis als Aufsichtsbehörde vom 22.11.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
Die §§ 1-4 und §§ 6-11 der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Sippersfeld für die Haushaltsjahre 2024/2025 vom 16.08.2024 bleiben unverändert.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt neu festgesetzt:
| 2024 | 2025 | ||
| Grundsteuer A von bisher | 345 v.H. | auf 345 v.H. | 345 v.H. | auf 345 v.H. |
| Grundsteuer B von bisher | 500 v.H. | auf 500 v.H. | 500 v.H. | auf 610 v.H. |
| Gewerbesteuer von bisher | 400 v.H. | auf 400 v.H. | 400 v.H. | auf 400 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| 2024 | 2025 | ||
| für den ersten Hund | 60,00 Euro | auf 60,00 Euro | 60,00 Euro | auf 60,00 Euro |
| für den zweiten Hund | 90,00 Euro | auf 90,00 Euro | 90,00 Euro | auf 90,00 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 120,00 Euro | auf 120,00 Euro | 120,00 Euro | auf 120,00 Euro |
| für jeden gefährlichen Hund | 600,00 Euro | auf 600,00 Euro | 600,00 Euro | auf 600,00 Euro |
Die Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 19.11.2024 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme
von Montag, 09.12.2024 b is Dienstag, 17.12.2024
während den üblichen Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Zimmer 1-107 öffentlich aus.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der GemO nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.