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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 49/2024
Amtlicher Teil
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Sippersfeld

für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 vom 06.12.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Donnersbergkreis als Aufsichtsbehörde vom 22.11.2024 hiermit bekannt gemacht wird:

Die §§ 1-4 und §§ 6-11 der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Sippersfeld für die Haushaltsjahre 2024/2025 vom 16.08.2024 bleiben unverändert.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt neu festgesetzt:

2024

2025

Grundsteuer A von bisher

345 v.H.

auf 345 v.H.

345 v.H.

auf 345 v.H.

Grundsteuer B von bisher

500 v.H.

auf 500 v.H.

500 v.H.

auf 610 v.H.

Gewerbesteuer von bisher

400 v.H.

auf 400 v.H.

400 v.H.

auf 400 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

2024

2025

für den ersten Hund

60,00 Euro

auf 60,00 Euro

60,00 Euro

auf 60,00 Euro

für den zweiten Hund

90,00 Euro

auf 90,00 Euro

90,00 Euro

auf 90,00 Euro

für jeden weiteren Hund

120,00 Euro

auf 120,00 Euro

120,00 Euro

auf 120,00 Euro

für jeden gefährlichen Hund

600,00 Euro

auf 600,00 Euro

600,00 Euro

auf 600,00 Euro

§ 12 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Sippersfeld, den 06.12.2024
gez. Jürgen Heiler, Ortsbürgermeister
Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 19.11.2024 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme

von Montag, 09.12.2024 b is Dienstag, 17.12.2024

während den üblichen Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Zimmer 1-107 öffentlich aus.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Winnweiler, den 06.12.2024
gez. Rudolf Jacob, Bürgermeister