Die Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler weist alle Grundstückseigentümer darauf hin, dass sie aufgrund der Straßenreinigungssatzung ihrer Gemeinde zur Reinigung der an ihr Grundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahnen bis zur Straßenmitte, Gehwege und Rinnen) in der geschlossenen Ortslage verpflichtet sind.
Die „normale“ Säuberung – hierzu zählt u. a. auch die Beseitigung von Unkraut - ist bei Bedarf wöchentlich durchzuführen, vor Sonn- oder Feiertagen. Außergewöhnliche Verschmutzungen (z. B. durch Feuerwerkskörper, starke Regenfälle etc.) sind umgehend zu beseitigen.
Wir weisen darauf hin, dass Reinigungspflichtige für Schäden, die aufgrund unterlassener Reinigung entstehen, zivilrechtlich haftbar gemacht werden können. Zudem stellt ein Verstoß gegen die Straßenreinigungssatzung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.