Der Rat der Ortsgemeinde Lohnsfeld hat gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) geändert worden ist, in seiner Sitzung am 22.11.2023 den Bebauungsplan „Schäferdelle, 2. Änderung“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung sowie Allg. Vorprüfung nach UVPG unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 BauGB) aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Schäferdelle, 2. Änderung“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Schäferdelle, 2. Änderung“ einschl. Begründung, Planzeichnung und LUVPG gem. § 10 Abs. 3 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler während der Dienststunden einsehen. Ergänzend sind die Unterlagen im Internet unter: https://www.winnweiler-vg.de/rathaus/bauleitplanung/bebauungsplaene/og-lohnsfeld einsehbar.
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
| Unbeachtlich werden | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans als Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Lohnsfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Das gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a) BauGB beachtlich sind. |
Nach § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Das gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat |
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) hat die Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Lohnsfeld in öffentlicher Sitzung am 22.11.2023 den Bebauungsplan „Schäferdelle, 2. Änderung“ im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich in einer Randlage der Ortsgemeinde Lohnsfeld auf einer nach Osten abfallenden Hangfläche an der Landstraße L390, über welche auch die Erschließung erfolgt. Die konkrete Planung umfasst die Grundstücke der Flurstücksnummern 2005/10, 2005/4, 2005/11 und 2006/1. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung umfasst eine Gesamtfläche von ca. 0,2 ha. und ist der beigefügten Planzeichnung zu entnehmen.
Bestandteil der Satzung ist die Bebauungsplanurkunde, die Begründung und die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. LUVPG.
Der Bebauungsplan „Schäferdelle, 2. Änderung“ der Ortsgemeinde Lohnsfeld tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Lageplan Bebauungsplan „Schäferdelle, 2. Änderung“, OG Lohnsfeld