Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Donnersbergkreis als Aufsichtsbehörde vom 06.12.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
Die §§ 1-4 und §§ 6-11 der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Imsbach für die Haushaltsjahre 2024/2025 vom 07.06.2024 bleiben unverändert.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt neu festgesetzt:
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| 2024 | 2025 |
| Grundsteuer A von bisher | 345 v.H. auf 345 v.H. | 345 v.H. auf 415 v.H. |
| Grundsteuer B von bisher | 500 v.H. auf 500 v.H. | 500 v.H. auf 575 v.H. |
| Gewerbesteuer von bisher | 400 v.H. auf 400 v.H. | 400 v.H. auf 400 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
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| 2024 | 2025 |
| für den ersten Hund | 48,00 Euro auf 48,00 Euro | 48,00 Euro auf 48,00 Euro |
| für den zweiten Hund | 72,00 Euro auf 72,00 Euro | 72,00 Euro auf 72,00 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 84,00 Euro auf 84,00 Euro | 84,00 Euro auf 84,00 Euro |
| für jeden gefährlichen Hund | 400,00 Euro auf 400,00 Euro | 400,00 Euro auf 400,00 Euro |
§ 12 Inkrafttreten
Die Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 04.12.2024 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom Donnerstag, 02.01.2025 bis Freitag, 10.01.2025 während den üblichen Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Zimmer 1-107 öffentlich aus.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form vorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.