„Kirchstraße, 1. Änderung“ der Gemeinde Sippersfeld
im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Sippersfeld hat am 15.12.2022 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Kirchstraße, 1. Änderung“ als Satzung beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan der Gemeinde Sippersfeld mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Satzung
über die Aufstellung des Bebauungsplans
„Kirchstraße, 1. Änderung“ in der Ortsgemeinde Sippersfeld
im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB
Aufgrund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) hat die Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Sippersfeld in öffentlicher Sitzung am 15.12.2022 den Bebauungsplan „Kirchstraße, 1. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB als Satzung beschlossen.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kirchstraße, 1. Änderung“ umfasst die Grundstücke mit den Flurstücks-Nummern 1622/46, 1622/47, 1622/48, 1622/45, 1622/44, 1622/16, 151, 152, 153, 154, 155 und 156. Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt ca. 0,32 ha.
§ 2
Inhalt des Bebauungsplans
Der Inhalt des Bebauungsplans ergibt sich aus dem zeichnerischen und textlichen Teil in der Fassung vom November 2022.
§ 3
Inkrafttreten
Der Bebauungsplan „Kirchstraße, 1. Änderung“ tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Sippersfeld, den 01.02.2023
gez.Martina Lummel- Deutschle
Ortsbürgermeisterin
Hinweise:
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung auf Dauer im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler, in den Diensträumen des Baureferates, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung und die Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Anlage:
Geltungsbereich Bebauungsplan: „Kirchstraße, 1. Änderung“, Gemeinde Sippersfeld