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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 7/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

2024-02 Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Winnweiler – Bebauungspläne „Solarpark Kaiserstraße I“ in der Gemeinde Börrstadt und „Solarpark Kaiserstraße II“ in der Gemeinde Imsbach

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Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

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Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Verbandsgemeinderat Winnweiler hat am 28.11.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, die Aufstellung der 2024-02 Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Winnweiler – Bebauungspläne „Solarpark Kaiserstraße I“ in der Gemeinde Börrstadt und „Solarpark Kaiserstraße II“ in der Gemeinde Imsbach, sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Anlass der Änderung des derzeit wirksamen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Winnweiler ist das Bestreben der Gemeinden Börrstadt und Imsbach, Flächen für die Photovoltaik-Freiflächenanlage „Interkommunaler Solarpark Börrstadt und Imsbach“ im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu sichern. Die Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB werden im Zuge der Flächennutzungsplanänderung in eine Sonderbaufläche (S) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ umgewandelt. Diese Sonderbaufläche wird unterteilt in die beiden Bebauungspläne „Solarpark Kaiserstraße I“ (Gemarkung Börrstadt) und „Solarpark Kaiserstraße II“ (Gemarkung Imsbach). Im Vorfeld wurde ein Zielabweichungsverfahren, welches von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd positiv beschieden wurde, durchgeführt. Den Empfehlungen und vorgebrachten Anregungen der Planungsgemeinschaft Westpfalz, der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, der Oberen Naturschutzbehörde der SGD Süd sowie der Oberen Landesplanungsbehörde wurde gefolgt: Der Geltungsbereich des Vorentwurfs wurde dahingehend entsprechend angepasst.

Das Plangebiet des Bebauungsplans „Solarpark Kaiserstraße I“ befindet sich innerhalb der Gemarkung Börrstadt westlich der Ortslage Börrstadt. Der Geltungsbereich beinhaltet die Flurstücksnummern 2706, 2708, 2713, 2714, 2715, 2716 und 2718.

Das Plangebiet des Bebauungsplans „Solarpark Kaiserstraße II“ befindet sich innerhalb der Gemarkung Imsbach südöstlich der Ortslage Imsbach. Der Geltungsbereich beinhaltet die Flurstücksnummern 1332, 1334, 1335, 1336, 1337/1 und 1342.

Die genaue Lage kann dem Lageplan entnommen werden.

Öffentliche Auslegung:

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Der Entwurf der 2024-02 Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Winnweiler – Bebauungspläne „Solarpark Kaiserstraße I“ in der Gemeinde Börrstadt und „Solarpark Kaiserstraße II“ in der Gemeinde Imsbach wird in der Zeit vom 17.02.2025 bis einschließlich 21.03.2025 im Internet unter

https://www.winnweiler-vg.de/rathaus/bauen-und-wohnen/bauleitplaene-im-verfahren

veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen in diesem Zeitraum die Unterlagen der Teilfortschreibung zu jedermanns Einsicht, während der üblichen Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Gebäude 2, Zimmer 2/101, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler, öffentlich aus.

Die Auslegungszeiten sind wie folgt festgesetzt: Montags, dienstags, mittwochs von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr, donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr, freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf der Teilfortschreibung abgegeben werden. Diese Stellungnahmen sollen elektronisch an bauleitplanung@winnweiler-vg.de übermittelt werden. Auf anderem Weg fristgerecht abgegebene Stellungnahmen werden ebenfalls beim Verfahren berücksichtigt.

Unabhängig von der Übermittlung weisen wir darauf hin, dass gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 i. V.m. § 4a Abs. 5 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Ergänzend wird aufgrund des § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungs- bzw. Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Datenschutz:

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird darauf hingewiesen, dass Bauleitplanverfahren öffentliche Verfahren sind und alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.

Winnweiler, den 14.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Rudolf Jacob
Bürgermeister