Titel Logo
Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Gartenwasserzähler:

Die in einem Haushalt entnommene Wassermenge wird über einen geeichten Wasserzähler erfasst und gemäß dem aktuellen Preisblatt in Rechnung gestellt. Aktuell liegt der Wasserpreis bei 1,75 € je m³ (incl. Wasserentnahmeentgelt). Anhand der Wassermenge werden auch die Gebühren für die Schmutzwasserentsorgung ermittelt; hier beträgt der Preis aktuell 2,80 € je m³ (incl. Abwasserabgabe). Zur Berechnung der Schmutzwassermenge wird die entnommene Wassermenge pauschal um 10% reduziert. Dies gilt gemäß Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung ohne weitere Vereinbarung und erfolgt automatisch.

Bei der Verwendung eines angemeldeten Gartenwasserzählers (Zwischenzählers) ändert sich diese Regelung allerdings. Die pauschale Reduzierung der entnommenen Wassermenge um 10%, zur Ermittlung der Schmutzwassergebühr, erfolgt nicht mehr, sondern es werden die durch den Gartenwasserzähler erfassten Wassermengen in Abzug gebracht. Sofern man einen Garten besitzt, erscheint der Einbau eines solchen Zählers verlockend, da man zunächst davon ausgeht, in jedem Fall Geld sparen zu können. Dies erweist sich jedoch oft als Fehleinschätzung. Folgendes gilt es zu beachten:

Die bezogene Wassermenge muss immer in voller Höhe bezahlt werden. Einsparungen sind nur bei der Schmutzwassergebühr und der Abwasserabgabe möglich.

Es muss privat ein geeichter Gartenwasserzähler (Zwischenzähler) beschafft werden und von einem Fachbetrieb installiert werden.

Nach Ablauf der Eichfrist (i.d.R. 6 Jahre) ist der Zähler auf eigene Kosten zu erneuern.

Der korrekte Einbau des Wasserzählers muss von Mitarbeitern der Kommunalen Betriebe geprüft und abgenommen werden.

Die über den Gartenwasserzähler ermittelten Wassermengen liegen oft unter der 10%-Regelung, daher werden keine Einsparungen erzielt. Dennoch fallen die oben genannten Kosten für den zusätzlichen Wasserzähler an.

Das Wasser, das vom Gartenzähler erfasst wird, darf nur zur Bewässerung des Gartens verwendet werden. Hierbei fallen keine Abwassergebühren an, da dieses Wasser vor Ort versickert und von den Pflanzen aufgenommen wird.

Die Befüllung eines privaten Pools über den Gartenwasserzähler oder eine andere Verwendung des Wassers, aus der Abwasser entsteht, ist untersagt.

Befüllung privater Pools über den Gartenwasserzähler ist unzulässig:

Die Befüllung eines privaten Pools über den Gartenwasserzähler oder eine andere Verwendung des Wassers, aus der Abwasser entsteht, ist untersagt. Entgegen der gängigen Meinung ist Poolwasser als Schmutzwasser zu betrachten, daher muss für dieses Wasser eine Schmutzwassergebühr erhoben werden. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz sowie einem rechtskräftigen Beschluss des BayVGH wird Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde, als Abwasser bezeichnet. Da das Wasser im Pool i.d.R. chemisch behandelt wird, zum Beispiel mit Chlor, Algenschutzmittel, pH- Senkern oder -Hebern usw. handelt es sich somit um verändertes Wasser, sprich Abwasser. Auch der Einsatz von Aktivsauerstoff zur Reinigung des Poolwassers stellt eine Veränderung des Wassers dar. Aber auch ohne chemische Behandlung wird das Wasser allein durch seinen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, beispielsweise durch Sonnencremes oder Körperflüssigkeiten. Dadurch ergeben sich für die Entsorgung bestimmte Vorgaben.

Grundsätzlich ist Abwasser, zu dem auch das Poolwasser zählt, der entsorgungspflichtigen Kommune zu überlassen, die das Abwasser gesetzeskonform entsorgt und in der Kläranlage reinigt. Das Wasser ist somit der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Damit die Kosten für die Abwasserentsorgung auch erhoben werden können, ist eine Befüllung des Pools über den Gartenwasserzähler unzulässig, da sonst die Schmutzwassergebühr verbotenerweise umgangen wird. Eine Versickerung oder die direkte Einleitung des Schwimmbadwassers in ein Gewässer ist ohne wasserrechtliche Erlaubnis, die von der unteren Wasserbehörde (Kreisverwaltung Kaiserslautern) auszustellen wäre, unzulässig.

Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2023 für feste und mobile Pools, die nicht in die Kategorie „Planschbecken“ mit rund 1 m³ Volumen fallen.