Der Verbandsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat in seiner Sitzung am 04.03.2026 folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
zur Änderung der Hauptsatzung
der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 2. September 2024
vom 5. März 2026
Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
I. Änderung
§ 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt geändert:
„Bei flächendeckenden Kommunalwahlen (Bürgermeisterwahl und Landratswahl ausgenommen) beträgt das Erfrischungsgeld je 50 € für die Wahlvorsteher/innen, die Schriftführer/innen sowie deren Stellvertreter/innen und je 40 € für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes. Bei den übrigen Wahlen erfolgt die Festlegung des Erfrischungsgeldes in Orientierung an den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben. Unabhängig davon erhalten die Wahlvorsteher/innen, die Schriftführer/innen sowie deren Stellvertreter/innen in jedem Fall eine identische Vergütung.
§ 12 Absatz 3 Satz 3 bleibt weiterhin bestehen.
II. Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bruchmühlbach-Miesau, den 5. März 2026
Christian Hirsch, Bürgermeister
Hinweis:
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.