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Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 12/2023
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung

der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn

für das Haushaltsjahr 2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

das Jahresergebnis

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

Zinslose Kredite auf

Verzinste Kredite auf

Zusammen auf

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

2023

0,00 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht benötigt, da diese durch die Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse nach § 68 GemO geführt werden.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt neu festgesetzt:

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

§ 6 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum

31.12.2020

31.12.2021

31.12.2022

31.12.2023

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen und Wertgrenzen nach §§ 98 und 100 GemO

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 EURO überschritten sind.

Ein erheblicher Fehlbetrag bzw. eine wesentliche Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Fehlbetrages i.S.d. §§ 98 Abs. 2 Nr. 1 und 2 / 100 Abs. 1 S. 1 GemO und § 98 Abs. 2 Nr. 3 liegt vor, wenn im

Ergebnishaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziff. E15 und E18 GemHVO)

die Gesamtaufwendungen aus Verwaltungstätigkeit

einschließlich Zins- und Finanztätigkeit

(Wertgrenze für §§ 98 Abs. 2 Nr. 1/ 100 Abs. 1 S. 1 und § 98 Abs. 2 Nr. 3) um

oder

im Finanzhaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziff. F15 und F18 GemHVO)

die Gesamtauszahlungen aus Verwaltungstätigkeit

einschließlich Zins- und Finanztätigkeit

(Wertgrenze für §§ 98 Abs. 2 Nr. 2 / 100 Abs. 1 S. 1) um

oder

im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 42 und 46 GemHVO)

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

einschließlich Tilgungszahlungen von Krediten

(Wertgrenze für § 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 für Investitionsauszahlungen) um

überschritten sind.

§ 8 Altersteilzeit

Die Möglichkeit zur Bewilligung von Alterszeit für Beschäftigte besteht im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen.

§ 9 Leistungszahlungen

Die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Beschäftigte erfolgt in Höhe der tariflichen Verpflichtung.

Gerhardsbrunn, den 23.03.2023

gez. Jürgen Bohl, Ortsbürgermeister

Hinweis: Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

„Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in Höhe von 174.008,00 € gemäß §§ 95 Abs. 4 und 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.“

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 27.03.2023 bis einschließlich Dienstag, dem 04.04.2023 während den Dienststunden (montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr) im Rathaus, Zimmer 40, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bruchmühlbach-Miesau, den 23.03.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Marcus Sauter, 1. Beigeordneter

Hinweis gemäß § 27a VwVfG

Die o.a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet in unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem o.a. Verwaltungsverfahren.