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Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 13/2024
Amtlicher Teil
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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 12. Juli 2004 vom 20. März 2024

Der Verbandsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat in seiner Sitzung am 15.03.2024 folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Satzung

zur Änderung der Hauptsatzung

der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 12. Juli 2004

vom 20. März 2024

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

I. Änderung

§ 12 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen und durch nachfolgende Sätze ergänzt:

„Bei flächendeckenden Kommunalwahlen (Bürgermeisterwahl und Landratswahl ausgenommen) beträgt das Erfrischungsgeld je 50 € für die/den Vorsitzende/n, die/den Schriftführer/in sowie deren Stellvertreter und je 40 € für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes. Bei den übrigen Wahlen wird grundsätzlich ein Erfrischungsgeld von je 35 € für die/den Vorsitzende/n, die/den Schriftführer/in sowie deren Stellvertreter und je 25€ für die übrigen Mitglieder gewährt.“

§12 Absatz 3 Satz 3 bleibt weiterhin bestehen.

II. Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bruchmühlbach-Miesau, den 20.03.2024

Christian Hirsch, Bürgermeister

Hinweis:

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.