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Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 14/2023
Amtlicher Teil
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Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von WKB für den Ausbau von Verkehrsanlagen der OG Br.-M. (Ausbaubeitragssatzung WKB) vom 25.02.2008 vom 29.03.2023

Der Ortsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat in seiner Sitzung am 24.03.2023 folgende Änderung der Ausbaubeitragssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Satzung

zur Änderung der Satzung zur Erhebung

von wiederkehrenden Beiträgen

für den Ausbau von Verkehrsanlagen

der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

(Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)

vom 25.02.2008

vom 29. März 2023

Der Ortsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungen der Satzung beschlossen:

Art l. Änderungen

1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„§ 3

Ermittlungsgebiete

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Anrechnungseinheit bildende Verkehrsanlage nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von 5 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Abs. 1 ermittelt.“

Art. ll In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Bruchmühlbach-Miesau, den 29. März 2023
gez. Franz, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.