Der Ortsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat in seiner Sitzung am 24.03.2023 folgende Änderung der Ausbaubeitragssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
zur Änderung der Satzung zur Erhebung
von wiederkehrenden Beiträgen
für den Ausbau von Verkehrsanlagen
der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
(Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)
vom 25.02.2008
vom 29. März 2023
Der Ortsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungen der Satzung beschlossen:
Art l. Änderungen
1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„§ 3
Ermittlungsgebiete
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Anrechnungseinheit bildende Verkehrsanlage nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von 5 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Abs. 1 ermittelt.“
Art. ll In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis:
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.