Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
| Festgesetzt werden | 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der | ||
| Erträge | 17.949.296,00 € | 17.956.606,00 € |
| der Gesamtbetrag der | ||
| Aufwendungen | 17.949.021,00 € | 17.955.842,00 € |
| das Jahresergebnis | 275,00 € | 764,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen | ||
| Ein- und Auszahlungen | 536.934,00 € | 516.364,00 € |
| die Einzahlungen aus | ||
| Investitionstätigkeit | 645.713,00 € | 222.220,00 € |
| die Auszahlungen aus | ||
| Investitionstätigkeit | 670.942,00 € | 325.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | ||
| aus Investitionstätigkeit | -25.229,00 € | -102.780,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | ||
| aus Finanzierungstätigkeit | -511.705,00 € | -413.584,00 € |
| die Veränderung des Finanzmittelbestandes | ||
| im Haushaltsjahr | 0,00 € | 0,00 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
|
| 2025 | 2026 |
| Zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| Verzinste Kredite auf | 25.229,00 € | 102.780,00 € |
| Zusammen auf | 25.229,00 € | 102.780,00 € |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
|
| 2025 | 2026 |
|
| 0,00 € | 0,00 € |
§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
|
| 2025 | 2026 |
|
| 18.356.043,00 € | 19.188.056,00 € |
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
|
| 2025 | 2026 |
| a) Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen Sondervermögen Elektrizitätswerkes der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau: | 0,00 € | 0,00 € |
| b) Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen Elektrizitätswerkes der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau: | 0,00 € | 0,00 € |
§ 6 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A | 450 v.H. |
| Grundsteuer B | 522 v.H. |
| Gewerbesteuer | 400 v.H. |
§ 7 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GvBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.11.2019 (GVBl. S. 338)
|
| 2025 | 2026 |
| Beitragssatz zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen je m² beitragspflichtiger Geschossfläche | 0,10 € | 0,10 € |
| Beitragssatz zum Bau und zur Unterhaltung der Wirtschaftswege je ha land- bzw. forstwirtschaftlich genutzter Fläche | 15,00 € | 15,00 € |
§ 8 Eigenkapital
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum
| 31.12.2023 | 7.482.959,43 € (Ansatz) |
| 31.12.2024 | 7.483.390,43 € (Ansatz) |
| 31.12.2025 | 7.483.665,43 € (Ansatz) |
| 31.12.2026 | 7.484.429,43 € (Ansatz) |
§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000,- EURO überschritten sind.
§ 10 Altersteilzeit
Die Möglichkeit zur Bewilligung von Alterszeit für Beschäftigte besteht im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen.
§ 11 Leistungszahlungen
Die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Beschäftigte erfolgt in Höhe der tariflichen Verpflichtung.
Bruchmühlbach-Miesau, den 28.03.2025
gez. Ortsbürgermeister, Rüdiger Franz
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den § 2 und § 4 der Haushaltssatzung wurde erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
1. „Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in der festgesetzten Höhe von 25.229,00 € für das Jahr 2025 und 102.780,00 € für das Jahr 2026 gemäß §§ 95 Abs. 4 und 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.“
2. „Der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird in Höhe von 18.356.043,00 € für das Jahr 2025 und 19.188.056,00 € für das Jahr 2026 gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO staatsaufsichtlich genehmigt. § 105 Abs. 4 und 5 GemO sind verbindlich zu beachten.“
Der Haushaltsplan samt Anlagen für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 liegt in der Zeit von Montag, den 07.04.2025 bis einschließlich Dienstag, den 15.04.2025 während den Dienststunden (montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Am Rathaus 2, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, Zimmer 40, öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Hinweis gem. § 27a VwVfG:
Die o.a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem o.a. Verwaltungsverfahren.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei dieser Bekanntmachung der Satzung wird somit auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen.
Bruchmühlbach-Miesau, den 27.03.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Christian Hirsch, Bürgermeister