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Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 14/2026
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung

der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn für das Haushaltsjahr

2026

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2026

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

75.687,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

275.552,00 €

das Jahresergebnis

135,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen

6.953,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

118.715,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

239.575,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

-120.860,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

113.907,00 €

die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr

0,00 €

 

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

2026

Zinslose Kredite auf 

0,00 €

Verzinste Kredite auf 

120.860,00 €

benötigte Kreditgenehmigungen für Vorjahren 

1.088.088,00 €

Zusammen auf 

1.208.948,00 €

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

 

2026

 

0,00 €

 

§ 4 Höchstbetrag der Verbendlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchtsbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

* Erläuterungen hierzu sind aus dem Vorbericht zu entnehmen

 

2026

 

1.713.345 €*

 

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt neu festgesetzt:

Grundsteuer A

240 v.H.

Grundsteuer B

350 v.H.

Gewerbesteuer

365 v.H.

 

§ 6 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum

31.12.2023

746.927,00 €

31.12.2024

800.093,00 €

31.12.2025

809.609,00 €

31.12.2026

809.744,00 €

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen und Wertgrenzen nach §§ 98 und 100 GemO

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 EURO überschritten sind.

§ 8 Altersteilzeit

Die Möglichkeit zur Bewilligung von Alterszeit für Beschäftigte besteht im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen.

§ 9 Leistungszahlungen

Die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Beschäftigte erfolgt in Höhe der tariflichen Verpflichtung.

Gerhardsbunn, den 12.03.2026

Jürgen Bohl, Ortsbürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2,3 und 4 der Haushaltssatzung wurde erteilt und hat folgenden Wortlaut: "Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in der festgesetzten Höhe von 1.208.948- € gemäß §§ 95 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt. Davon entfallen 1.088.088,- auf Vorjahre. Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbeträg der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird in Höhe von 1.713.345,- € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und § 105 Abs. 3 GemO staatsaufsichtlich genehmigt."

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Dienstag, dem 07.04.26 bis einschließlich Donnerstag, dem 16.04.26 während den Dienststunden -montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr- im Rathaus, Zimmer 43, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bruchmühlbach-Miesau, den 30.03.2026

Verbandsgemeindeverwaltung

Christian Hirsch, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 27 a VwVfG

Die o. a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmühlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem oben genannten Verwaltungsverfahren.