der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn für das Haushaltsjahr
2026
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
| Festgesetzt werden | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge | 75.687,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 275.552,00 € |
| das Jahresergebnis | 135,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen | |
| Ein- und Auszahlungen | 6.953,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 118.715,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 239.575,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | |
| aus Investitionstätigkeit | -120.860,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | |
| aus Finanzierungstätigkeit | 113.907,00 € |
| die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr | 0,00 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2026 |
| Zinslose Kredite auf | 0,00 € |
| Verzinste Kredite auf | 120.860,00 € |
| benötigte Kreditgenehmigungen für Vorjahren | 1.088.088,00 € |
| Zusammen auf | 1.208.948,00 € |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
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| 2026 |
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| 0,00 € |
§ 4 Höchstbetrag der Verbendlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchtsbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
* Erläuterungen hierzu sind aus dem Vorbericht zu entnehmen
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| 2026 |
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| 1.713.345 €* |
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt neu festgesetzt:
| Grundsteuer A | 240 v.H. |
| Grundsteuer B | 350 v.H. |
| Gewerbesteuer | 365 v.H. |
§ 6 Eigenkapital
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum
| 31.12.2023 | 746.927,00 € |
| 31.12.2024 | 800.093,00 € |
| 31.12.2025 | 809.609,00 € |
| 31.12.2026 | 809.744,00 € |
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen und Wertgrenzen nach §§ 98 und 100 GemO
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 EURO überschritten sind.
§ 8 Altersteilzeit
Die Möglichkeit zur Bewilligung von Alterszeit für Beschäftigte besteht im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen.
§ 9 Leistungszahlungen
Die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Beschäftigte erfolgt in Höhe der tariflichen Verpflichtung.
Gerhardsbunn, den 12.03.2026
Jürgen Bohl, Ortsbürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2,3 und 4 der Haushaltssatzung wurde erteilt und hat folgenden Wortlaut: "Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in der festgesetzten Höhe von 1.208.948- € gemäß §§ 95 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt. Davon entfallen 1.088.088,- auf Vorjahre. Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbeträg der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird in Höhe von 1.713.345,- € gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und § 105 Abs. 3 GemO staatsaufsichtlich genehmigt."
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Dienstag, dem 07.04.26 bis einschließlich Donnerstag, dem 16.04.26 während den Dienststunden -montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr- im Rathaus, Zimmer 43, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bruchmühlbach-Miesau, den 30.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
Christian Hirsch, Bürgermeister
Hinweis gemäß § 27 a VwVfG
Die o. a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmühlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem oben genannten Verwaltungsverfahren.