Lage im Raum und Geltungsbereich der FNP-Teiländerung Bereich Lambsborn/Martinshöhe
Lage im Raum und Geltungsbereich der FNP-Teiländerung Bereich Gerhardsbrunn
zur Darstellung der Windenergieflächen
als Beschleunigungsgebiete gemäß § 249 c BauGB
(Nachfolgendes Verfahren zur 3. Teilfortschreibung „Windkraft“
des Flächennutzungsplans) - Hier:
Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss
Bekanntmachung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 2 BauGB
In der Sitzung am 23.01.2023 hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau die Einleitung des Verfahrens zur 3. Teilfortschreibung „Windkraft“ des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Dieses Verfahren wurde am 28.08.2025 mit dem Feststellungsbeschluss beschlossen. Mit Verfügung der Kreisverwaltung Kaiserslautern vom 12.11.2025 wurde die 3. Teilfortschreibung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 04.12.2025 ist sie wirksam geworden.
Während des laufenden bzw. kurz nach Abschluss des Planverfahrens zur 3. Teilfortschreibung hat der Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 15.08.2025 neue Regelungen zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie eingeführt. Mit dem neu eingefügten § 249c BauGB wurde das Instrument der sogenannten Beschleunigungsgebiete für Windenergie geschaffen. Diese ermöglichen auf der nachgeordneten Zulassungsebene (insbesondere im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) verfahrensrechtliche Erleichterungen, sofern bestimmte planungs- und umweltbezogene Voraussetzungen erfüllt sind.
Für bereits laufende oder abgeschlossene Bauleitplanverfahren enthält § 245f Abs. 3 BauGB eine Überleitungsvorschrift. Danach können Windenergiegebiete, für die vor dem 15.08.2025 ein Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, als Beschleunigungsgebiete dargestellt werden. Der Gesetzgeber räumt ausdrücklich ein, dass diese Darstellung nicht zwingend im laufenden oder bereits abgeschlossenen Planverfahren erfolgen muss, sondern ausnahmsweise auch in einem nachfolgenden, eigenständigen Bauleitplanverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Genehmigung förmlich einzuleiten ist.
Die 3. Teilfortschreibung „Windkraft“ des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau fällt unter diese Überleitungsvorschrift. Der Aufstellungsbeschluss wurde vor dem maßgeblichen Stichtag gefasst, die Genehmigung erfolgte anschließend. Vor diesem Hintergrund soll die bereits genehmigte Flächenkulisse nunmehr in einem eigenständigen Bauleitplanverfahren als Beschleunigungsgebiet gemäß § 249c BauGB qualifiziert werden.
Hierzu hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 04.03.2026 einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst. Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
In der gleichen Sitzung des Verbandsgemeinderates wurde der Beschluss über die formelle Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gefasst.
Ziel und Zweck der Planung
Der Gegenstand der Planung ist keine erneute Flächenausweisung, sondern die planungsrechtliche Qualifizierung der bereits im Rahmen der genehmigten 3. Teilfortschreibung „Windkraft“ dargestellten Sonderbauflächen für Windenergie (W 1 bis W 12) als Beschleunigungsgebiete gemäß § 249c BauGB.
Die Planung erfolgt auf Grundlage der Überleitungsvorschrift des § 245f Abs. 3 BauGB. Ziel ist es, die bestehenden Windenergieflächen in Einklang mit den aktuellen bundesrechtlichen Vorgaben zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren zu bringen.
Die bestehenden planungsrechtlichen Wirkungen bleiben unberührt:
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die bereits im Flächennutzungsplan dargestellten Windenergieflächen (W 1 bis W 12).
Die Lage der Teilbereiche ist den folgenden Abbildungen zu entnehmen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bauleitplans zur Darstellung von Beschleunigungsgebieten für Windenergie gemäß § 249 c BauGB vom 07.04.2026 bis zum 08.05.2026 in der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Am Rathaus 2, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, Fachbereich Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Zimmer 18 zu den untenstehenden Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.
Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr,
sowie Donnerstag von 8:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr.
Gleichzeitig werden die Beteiligungsunterlagen im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau unter https://www.bruchmuehlbach-miesau.de/rathaus/bauen-wohnen/bauleitplanung
veröffentlicht und zum Download bereitgestellt.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren. Unter der Internetadresse
https://argusconcept.planungsbeteiligung.de
kann jedermann Einsicht in die vollständigen Unterlagen zum Verfahren nehmen und Stellungnahmen abgeben. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfristen vom 07.04.2026 bis 08.05.2026 zur Verfügung.
Folgende Unterlagen werden ausgelegt:
Die Entwürfe der Bauleitpläne können während der Auslegungsfrist von jedermann eingesehen werden. Über Ihren Inhalt, die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie wesentlichen Auswirkungen der Planung wird Auskunft erteilt und es besteht die Möglichkeit zur Äußerung. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse jennifer.trapp@vgbm.de vorgebracht werden. Über die Beteiligungsplattform des Planungsbüros können zudem Stellungnahmen direkt beim Planungsbüro eingereicht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die FNP-Teiländerung unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen sollen sich dabei auf die durch die planerische Qualifizierung als Beschleunigungsgebiete gemäß § 249c BauGB berührten Belange beschränken.
Hinweis nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 Abs. 3 UmwRG
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens verarbeitet die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau personenbezogene Daten aus eingehenden Stellungnahmen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Die Verarbeitung erfolgt zur Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO i. V. m. dem BauGB.
Ihre Angaben können an Ratsgremien, beteiligte Behörden, Planungsbüros und Fachgutachter weitergegeben werden. Stellungnahmen werden im Rahmen der Abwägung grundsätzlich nicht anonymisiert und können in öffentlichen Sitzungen namentlich behandelt werden.
Die Daten werden für die Dauer des Verfahrens sowie entsprechend gesetzlicher Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten gespeichert.
Sie haben Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch nach Art. 15–21 DSGVO sowie ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde Rheinland-Pfalz.
Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzhinweisen auf der Homepage der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau: www.bruchmuehlbach-miesau.de
Bruchmühlbach-Miesau, 26.03.2026
Christian Hirsch, Bürgermeister