Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
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| Haushaltsjahr 2025 von bisher | Erhöht um (EUR) | Vermindert um (EUR) | Haushaltsjahr 2025 auf |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 9.447.599 EUR | 575.080,00 | - | 10.022.679 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 9.427.497 EUR | 594.714,00 | - | 10.022.211 EUR |
| der Jahresüberschuss | 20.102 EUR |
| 19.634,00 | 468 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | ||||
| der Saldo der ordentlichen und | ||||
| außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | EUR |
| 19.634,00 | 714.979 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 EUR | 742.317,00 | - | 742.317 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.249.190 EUR | 2.693.010,00 | - | 3.942.200 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -1.249.190 EUR | -1.950.693,00 | - | - 3.199.883 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 514.577 EUR | 1.970.327,00 | - | 2.484.904 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| Haushaltsjahr | Haushaltsjahr |
| 2025 | 2025 |
| von bisher | auf |
| zinslose Kredite | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite | 1.249.190 € | 3.199.883,00 € |
| zusammen | 1.249.190 € | 3.199.883,00 € |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2025 wird auf 30.000.000,00 € festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von bisher 12.500.000,00 € auf 11.200.000,00 € festgesetzt.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| Haushaltsjahr | Haushaltsjahr |
| 2025 | 2025 |
| von bisher | auf |
| Sondervermögen Wasserversorgung | 0 € | 1.996.561 € |
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung | 0 € | 588.820 € |
| zusammen | 0 € | 2.585.381 € |
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
| Haushaltsjahr | Haushaltsjahr |
| 2025 | 2025 |
| von bisher | auf |
| Sondervermögen Wasserversorgung | 0 € | 2.000.000 € |
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung | 0 € | 1.000.000 € |
| zusammen | 0 € | 3.000.000 € |
3. Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen.
| Haushaltsjahr | Haushaltsjahr |
| 2025 | 2025 |
| von bisher | auf |
| Sondervermögen Wasserversorgung | 0 € | 2.285.500 € |
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung | 0 € | 500.000 € |
| zusammen | 0 € | 2.785.500 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden neu festgesetzt:
(1) Die Angaben erfolgen deklaratorisch. Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau hat aufgrund einer durchgeführten Kalkulation der Gebühren und Beiträge, die öffentlich-rechtlichen Entgelte aufgrund der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau - Entgeltsatzung Wasserversorgung - vom 8. Januar 2021 geändert durch Satzung vom 9. Dezember 2024, Inkraftgetreten zum 01.01.2025, bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 50/2024 vom 12. Dezember 2024 wie folgt festgesetzt:
| Haushaltsjahr | Haushaltsjahr |
| 2025 | 2025 |
| von bisher | auf |
| c) Gebühr für die Wasserversorgung | ||
| je m³ bezogene Wassermenge | 1,68 € | 2,01 € |
| d) wiederkehrender Beitrag | ||
| für die Wasserversorgung | ||
| je m² Geschossfläche | 0,15 € | 0,23 € |
Alle anderen Positionen sind unverändert geblieben.
(2) Die Angaben erfolgen deklaratorisch. Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau hat aufgrund einer durchgeführten Kalkulation der Gebühren und Beiträge, die öffentlich-rechtlichen Entgelte aufgrund der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - vom 8. Januar 2021 geändert durch Satzung vom 9. Dezember 2024, Inkraftgetreten zum 01.01.2025, bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 50/2024 vom 12. Dezember 2024 wie folgt festgesetzt:
| Haushaltsjahr | Haushaltsjahr |
| 2025 | 2025 |
| von bisher | auf |
| e) Wiederkehrender Beitrag für das | ||
| Niederschlagswasser für die übrigen | ||
| Anlagen je m² Abflussbeiwerten | ||
| vervielfältigter Grundstücksfläche | 0,15 € | 0,29 € |
| f) Benutzungsgebühr für die Einleitung | ||
| von Niederschlagswasser je m² angeschlossene | ||
| bebaute und befestigte Fläche | 0,22 € | 0,42 € |
| g) Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung | ||
| je m³ | 2,70 € | 2,90 € |
Alle anderen Positionen sind unverändert geblieben.
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wir neu auf 41,75 v. H. festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020
| (vorläufiges Rechnungsergebnis) | 4.747.960,12 € |
| voraussichtlicher Stand zum 31.12.2021 | |
| (vorläufiges Rechnungsergebnis) | 5.716.527,33 € |
| voraussichtlicher Stand zum 31.12.2022 | |
| (vorläufiges Rechnungsergebnis) | 6.547.531,71 € |
| voraussichtlicher Stand zum 31.12.2023 | |
| (vorläufiges Rechnungsergebnis) | 8.571.790,71 € |
| voraussichtlicher Stand zum 31.12.2024 | |
| (Ansatz) | 8.673.650,71 € |
| voraussichtlicher Stand zum 31.12.2025 | |
| (Ansatz) | 8.674.118,71 € |
Die §§ 3,9 und 10 wurden nicht verändert.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Bruchmühlbach-Miesau, den 7. April 2025
gez. Christian Hirsch, Bürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2,4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
| 1. | Gegen die vom Verbandsgemeinderat beschlossene Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 bestehen, abgesehen von den unter Nr. 7 geltend gemachten, keine weiteren Rechtsbedenken nach §§ 95 Abs. 4 und 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl.s. 153). |
| 2. | Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in Höhe von nunmehr 3.199.883,- € gemäß §§ 95 Abs. 4 und 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtliche genehmigt. |
| 3. | Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von nunmehr 11.200.000,- € wird gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 5 GemO staatsaufsichtliche genehmigt. § 105 Abs. 4 und 5 GemO sind verbindlich zu beachten. |
| 4. | Bezüglich des unveränderten Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung verweisen wir auf die Haushaltsgenehmigung vom 22.04.2024. |
| 5. | Der Gesamtbetrag der Kredite der Sondervermögen mit Sonderrechnung, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in Höhe von nunmehr 1.996.561,- € für das Sondervermögen Wasserversorgung und 588.820,- € für das Sondervermögen Abwasserbeseitigung gemäß § 80 Abs.3 i.V.m. § 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt. |
| 6. | Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen mit Sonderrechnung, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird in Höhe von nunmehr 2.285.500,- € für das Sondervermögen Wasserversorgung und 500.000,- € für das Sondervermögen Abwasserbeseitigung gemäß § 80 Abs. 3 GemO i.V.m. § 102 GemO staatsaufsichtlich genehmigt. |
Der Nachtragshaushaltsplan samt Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 liegt in der Zeit von 11.04.2025 bis einschließlich 23.04.2025 während den Dienststunden (montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Am Rathaus 2, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, Zimmer 40, öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Hinweis gem. § 27a VwVfG
Die o.a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem o.a. Verwaltungsverfahren.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei dieser Bekanntmachung der Satzung wird somit auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen.
Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Bruchmühlbach-Miesau, den 7. April 2025
gez. Christian Hirsch, Bürgermeister