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Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 15/2025
Amtlicher Teil
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1. Nachtragshaushaltssatzung

der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau für das Jahr 2025

vom 7. April 2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

Haushaltsjahr 2025 von bisher

Erhöht um (EUR)

Vermindert um (EUR)

Haushaltsjahr 2025 auf

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

9.447.599 EUR

575.080,00

-

10.022.679 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

9.427.497 EUR

594.714,00

-

10.022.211 EUR

der Jahresüberschuss

20.102 EUR

19.634,00

468 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und

außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

EUR

19.634,00

714.979 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

0 EUR

742.317,00

-

742.317 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

1.249.190 EUR

2.693.010,00

-

3.942.200 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-1.249.190 EUR

-1.950.693,00

-

- 3.199.883 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

514.577 EUR

1.970.327,00

-

2.484.904 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

Haushaltsjahr

Haushaltsjahr

2025

2025

von bisher

auf

zinslose Kredite

0 €

0 €

verzinste Kredite

1.249.190 €

3.199.883,00 €

zusammen

1.249.190 €

3.199.883,00 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2025 wird auf 30.000.000,00 € festgesetzt.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von bisher 12.500.000,00 € auf 11.200.000,00 € festgesetzt.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Haushaltsjahr

Haushaltsjahr

2025

2025

von bisher

auf

Sondervermögen Wasserversorgung

0 €

1.996.561 €

Sondervermögen Abwasserbeseitigung

0 €

588.820 €

zusammen

0 €

2.585.381 €

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Haushaltsjahr

Haushaltsjahr

2025

2025

von bisher

auf

Sondervermögen Wasserversorgung

0 €

2.000.000 €

Sondervermögen Abwasserbeseitigung

0 €

1.000.000 €

zusammen

0 €

3.000.000 €

3. Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen.

Haushaltsjahr

Haushaltsjahr

2025

2025

von bisher

auf

Sondervermögen Wasserversorgung

0 €

2.285.500 €

Sondervermögen Abwasserbeseitigung

0 €

500.000 €

zusammen

0 €

2.785.500 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden neu festgesetzt:

(1) Die Angaben erfolgen deklaratorisch. Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau hat aufgrund einer durchgeführten Kalkulation der Gebühren und Beiträge, die öffentlich-rechtlichen Entgelte aufgrund der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau - Entgeltsatzung Wasserversorgung - vom 8. Januar 2021 geändert durch Satzung vom 9. Dezember 2024, Inkraftgetreten zum 01.01.2025, bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 50/2024 vom 12. Dezember 2024 wie folgt festgesetzt:

Haushaltsjahr

Haushaltsjahr

2025

2025

von bisher

auf

c) Gebühr für die Wasserversorgung

je m³ bezogene Wassermenge

1,68 €

2,01 €

d) wiederkehrender Beitrag

für die Wasserversorgung

je m² Geschossfläche

0,15 €

0,23 €

Alle anderen Positionen sind unverändert geblieben.

(2) Die Angaben erfolgen deklaratorisch. Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau hat aufgrund einer durchgeführten Kalkulation der Gebühren und Beiträge, die öffentlich-rechtlichen Entgelte aufgrund der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - vom 8. Januar 2021 geändert durch Satzung vom 9. Dezember 2024, Inkraftgetreten zum 01.01.2025, bekanntgemacht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nr. 50/2024 vom 12. Dezember 2024 wie folgt festgesetzt:

Haushaltsjahr

Haushaltsjahr

2025

2025

von bisher

auf

e) Wiederkehrender Beitrag für das

Niederschlagswasser für die übrigen

Anlagen je m² Abflussbeiwerten

vervielfältigter Grundstücksfläche

0,15 €

0,29 €

f) Benutzungsgebühr für die Einleitung

von Niederschlagswasser je m² angeschlossene

bebaute und befestigte Fläche

0,22 €

0,42 €

g) Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung

je m³

2,70 €

2,90 €

Alle anderen Positionen sind unverändert geblieben.

§ 7 Umlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wir neu auf 41,75 v. H. festgesetzt.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020

(vorläufiges Rechnungsergebnis)

4.747.960,12 €

voraussichtlicher Stand zum 31.12.2021

(vorläufiges Rechnungsergebnis)

5.716.527,33 €

voraussichtlicher Stand zum 31.12.2022

(vorläufiges Rechnungsergebnis)

6.547.531,71 €

voraussichtlicher Stand zum 31.12.2023

(vorläufiges Rechnungsergebnis)

8.571.790,71 €

voraussichtlicher Stand zum 31.12.2024

(Ansatz)

8.673.650,71 €

voraussichtlicher Stand zum 31.12.2025

(Ansatz)

8.674.118,71 €

Die §§ 3,9 und 10 wurden nicht verändert.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Bruchmühlbach-Miesau, den 7. April 2025

gez. Christian Hirsch, Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2,4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

1.

Gegen die vom Verbandsgemeinderat beschlossene Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 bestehen, abgesehen von den unter Nr. 7 geltend gemachten, keine weiteren Rechtsbedenken nach §§ 95 Abs. 4 und 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl.s. 153).

2.

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in Höhe von nunmehr 3.199.883,- € gemäß §§ 95 Abs. 4 und 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtliche genehmigt.

3.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von nunmehr 11.200.000,- € wird gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 5 GemO staatsaufsichtliche genehmigt. § 105 Abs. 4 und 5 GemO sind verbindlich zu beachten.

4.

Bezüglich des unveränderten Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung verweisen wir auf die Haushaltsgenehmigung vom 22.04.2024.

5.

Der Gesamtbetrag der Kredite der Sondervermögen mit Sonderrechnung, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in Höhe von nunmehr 1.996.561,- € für das Sondervermögen Wasserversorgung und 588.820,- € für das Sondervermögen Abwasserbeseitigung gemäß § 80 Abs.3 i.V.m. § 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.

6.

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen mit Sonderrechnung, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird in Höhe von nunmehr 2.285.500,- € für das Sondervermögen Wasserversorgung und 500.000,- € für das Sondervermögen Abwasserbeseitigung gemäß § 80 Abs. 3 GemO i.V.m. § 102 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.

Der Nachtragshaushaltsplan samt Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 liegt in der Zeit von 11.04.2025 bis einschließlich 23.04.2025 während den Dienststunden (montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Am Rathaus 2, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, Zimmer 40, öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Hinweis gem. § 27a VwVfG

Die o.a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem o.a. Verwaltungsverfahren.

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bei dieser Bekanntmachung der Satzung wird somit auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen.

Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Bruchmühlbach-Miesau, den 7. April 2025

gez. Christian Hirsch, Bürgermeister