Titel Logo
Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 17/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Achtung Hundehalter!

Achtung Hundehalter!

- Hunde im Wald -

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

leider ist immer wieder zu beobachten, dass nicht angeleinte Hunde im Wald unterwegs sind.

Wir weisen auf die aktuelle Brut- und Setzzeit (1. März bis 15. Juli) hin und bitten Sie, Ihren Hund im Wald an die Leine zu nehmen. Auch sind Hunde so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand, auch kein Wild, belästigt oder gefährdet wird.

Auf die rechtlichen Regelungen zum Führen von Hunden im Wald wird nachfolgend hingewiesen:

1. Hunde müssen in der freien Natur / außerhalb der bebauten Ortslage grundsätzlich nicht angeleint werden; sie müssen jedoch stets abrufbar sein, wenn es zu einer Gefährdung von Wild oder zu einer sonstigen Gefahrensituation kommt. Das unbeaufsichtigte Laufenlassen eines Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden kann (Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau).

2. Unbeaufsichtigtes Laufenlassen liegt vor, wenn der Hund

  • außer Sicht- oder Rufweite des Halters ist
  • außerhalb des Einwirkungsbereiches der Aufsichtsperson ist, d. h. wenn der Hund sich der Beherrschung bzw. Kontrolle der Begleitperson entzogen hat und deren Anweisungen nicht mehr folgt
  • zwar noch in Sicht- und Rufweite ist, sich die Begleitperson jedoch nicht mehr bemüht, von ihrer Einwirkungsmöglichkeit Gebrauch zu machen und sich nicht um den Hund kümmert

3. Ein Leinenzwang besteht

  • in Natur- und Wildschutzgebieten
  • in Tollwutsperrbezirken, sofern der Hund keinen wirksamen Impfschutz hat und der Begleitperson nicht zuverlässig gehorcht
  • auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen (Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau)

4. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Jagdberechtigte gesetzlich ermächtigt sind, Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und außerhalb des oben beschriebenen Einwirkungsbereiches ihrer Besitzer angetroffen werden, getötet werden dürfen (§ 30 Landesjagdgesetz).

Für weitere Fragen steht Ihnen das Team der Ordnungsverwaltung unter 06372 / 922 - 0210 bzw. 922 - 0212 (Frau Jessica Kiefer und Frau Lisa Erfurt) gerne zur Verfügung.

Ihre Verbandsgemeindeverwaltung