der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn
für das Haushaltsjahr 2024 / 2025
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
| Festgesetzt werden | 2024 | 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 289.169,00 € | 284.481,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 288.894,00 € | 274.965,00 € |
| das Jahresergebnis | 275,00 € | 9.516,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen | ||
| Ein- und Auszahlungen | 4.931,00 € | 14.186,00 € |
| die Einzahlungen aus | ||
| Investitionstätigkeit | 296.000,00 € | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus | ||
| Investitionstätigkeit | 711.000,00 € | 0,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | ||
| aus Investitionstätigkeit | -415.000,00 € | 0,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | ||
| aus Finanzierungstätigkeit | 410.069,00 € | -14.186,00 € |
| die Veränderung des Finanzmittelbestandes | ||
| im Haushaltsjahr | 0,00 € | 0,00 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2024 | 2025 |
| Zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| Verzinste Kredite auf | 415.000,00 € | 0,00 € |
| benötige Kreditgenehmigung | ||
| für Vorjahre (aus 2022 nicht mehr gültig) | 133.974,00 € | 0,00 € |
| Zusammen auf | 548.974,00 € | 0,00 € |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
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| 2024 | 2025 |
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| 0,00 € | 0,00 € |
§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
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| 2024 | 2025 |
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| 1.361.300,00 € * | 1.361.300,00 € * |
* Erläuterungen hierzu sind aus dem Vorbericht zu entnehmen
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt neu festgesetzt:
| Grundsteuer A | 300 v.H. |
| Grundsteuer B | 365 v.H. |
| Gewerbesteuer | 365 v.H. |
§ 6 Eigenkapital
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum
| 31.12.2021 | 668.640,00 € |
| 31.12.2022 | 702.933,00 € |
| 31.12.2023 | 704.894,00 € |
| 31.12.2024 | 705.169,00 € |
| 31.12.2025 | 714.685,00 € |
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen und Wertgrenzen nach §§ 98 und 100 GemO
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 EURO überschritten sind.
Ein erheblicher Fehlbetrag bzw. eine wesentliche Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Fehlbetrages i.S.d. §§ 98 Abs. 2 Nr. 1 und 2 / 100 Abs. 1 S. 1 GemO und § 98 Abs. 2 Nr. 3 liegt vor, wenn im
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| 2024 | 2025 |
| Ergebnishaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziff. E15 und E18 GemHVO) | ||
| die Gesamtaufwendungen aus Verwaltungstätigkeit | ||
| einschließlich Zins- und Finanztätigkeit | ||
| (Wertgrenze für §§ 98 Abs. 2 Nr. 1/ 100 | ||
| Abs. 1 S. 1 und § 98 Abs. 2 Nr. 3) um 5% | 14.444,70 € | 13.748,25 € |
oder
| im Finanzhaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziff. F15 und F18 GemHVO) | ||
| die Gesamtauszahlungen aus Verwaltungstätigkeit | ||
| einschließlich Zins- und Finanztätigkeit | ||
| (Wertgrenze für §§ 98 Abs. 2 | ||
| Nr. 2 / 100 Abs. 1 S. 1) um 5% | 13.087,65 € | 12.391,15 € |
oder
| im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 42 und 46 GemHVO) | ||
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ||
| einschließlich Tilgungszahlungen von Krediten | ||
| (Wertgrenze für § 100 Abs. 1 i.V.m. | ||
| Abs. 2 für Investitionsauszahlungen) um 5% | 35.550,00 € | 625,00 € |
| überschritten sind. | ||
§ 8 Altersteilzeit
Die Möglichkeit zur Bewilligung von Alterszeit für Beschäftigte besteht im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen.
§ 9 Leistungszahlungen
Die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Beschäftigte erfolgt in Höhe der tariflichen Verpflichtung.
Gerhardsbrunn, den 22.04.2024
gez. Jürgen Bohl, Ortsbürgermeister
Hinweis: Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Der Gesamtbetrag der Kredite für das Haushaltsjahr 2024, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in der festgesetzten Höhe von 548.974,00 € gemäß §§ 95 Abs. 4 und 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.
Davon entfallen 133.974,00 € auf Vorjahre.“
„Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird in Höhe von
1.361.300,00 € für das Jahr 2024
und
1.361.300,00 € für das Jahr 2025
gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.
§ 105 Abs. 4 und 5 GemO sind verbindlich zu beachten.“
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 29.04.2024 bis einschließlich Mittwoch, dem 08.05.2024 während den Dienststunden (montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr) im Rathaus, Zimmer 40, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bruchmühlbach-Miesau, den 19.04.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Christian Hirsch, Bürgermeister
Hinweis gemäß § 27a VwVfG
Die o.a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet in unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem o.a. Verwaltungsverfahren.