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Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 17/2024
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn für das Haushaltsjahr 2024 / 2025

der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn

für das Haushaltsjahr 2024 / 2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2024

2025

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

289.169,00 €

284.481,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

288.894,00 €

274.965,00 €

das Jahresergebnis

275,00 €

9.516,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen

4.931,00 €

14.186,00 €

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit

296.000,00 €

0,00 €

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit

711.000,00 €

0,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

-415.000,00 €

0,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

410.069,00 €

-14.186,00 €

die Veränderung des Finanzmittelbestandes

im Haushaltsjahr

0,00 €

0,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2024

2025

Zinslose Kredite auf

0,00 €

0,00 €

Verzinste Kredite auf

415.000,00 €

0,00 €

benötige Kreditgenehmigung

für Vorjahre (aus 2022 nicht mehr gültig)

133.974,00 €

0,00 €

Zusammen auf

548.974,00 €

0,00 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

2024

2025

0,00 €

0,00 €

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

2024

2025

1.361.300,00 € *

1.361.300,00 € *

* Erläuterungen hierzu sind aus dem Vorbericht zu entnehmen

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt neu festgesetzt:

Grundsteuer A

300 v.H.

Grundsteuer B

365 v.H.

Gewerbesteuer

365 v.H.

§ 6 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum

31.12.2021

668.640,00 €

31.12.2022

702.933,00 €

31.12.2023

704.894,00 €

31.12.2024

705.169,00 €

31.12.2025

714.685,00 €

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen und Wertgrenzen nach §§ 98 und 100 GemO

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 EURO überschritten sind.

Ein erheblicher Fehlbetrag bzw. eine wesentliche Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Fehlbetrages i.S.d. §§ 98 Abs. 2 Nr. 1 und 2 / 100 Abs. 1 S. 1 GemO und § 98 Abs. 2 Nr. 3 liegt vor, wenn im

2024

2025

Ergebnishaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziff. E15 und E18 GemHVO)

die Gesamtaufwendungen aus Verwaltungstätigkeit

einschließlich Zins- und Finanztätigkeit

(Wertgrenze für §§ 98 Abs. 2 Nr. 1/ 100

Abs. 1 S. 1 und § 98 Abs. 2 Nr. 3) um 5%

14.444,70 €

13.748,25 €

oder

im Finanzhaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziff. F15 und F18 GemHVO)

die Gesamtauszahlungen aus Verwaltungstätigkeit

einschließlich Zins- und Finanztätigkeit

(Wertgrenze für §§ 98 Abs. 2

Nr. 2 / 100 Abs. 1 S. 1) um 5%

13.087,65 €

12.391,15 €

oder

im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 42 und 46 GemHVO)

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

einschließlich Tilgungszahlungen von Krediten

(Wertgrenze für § 100 Abs. 1 i.V.m.

Abs. 2 für Investitionsauszahlungen) um 5%

35.550,00 €

625,00 €

überschritten sind.

§ 8 Altersteilzeit

Die Möglichkeit zur Bewilligung von Alterszeit für Beschäftigte besteht im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen.

§ 9 Leistungszahlungen

Die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Beschäftigte erfolgt in Höhe der tariflichen Verpflichtung.

Gerhardsbrunn, den 22.04.2024

gez. Jürgen Bohl, Ortsbürgermeister

Hinweis: Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

„Der Gesamtbetrag der Kredite für das Haushaltsjahr 2024, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in der festgesetzten Höhe von 548.974,00 € gemäß §§ 95 Abs. 4 und 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.

Davon entfallen 133.974,00 € auf Vorjahre.“

„Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird in Höhe von

1.361.300,00 € für das Jahr 2024

und

1.361.300,00 € für das Jahr 2025

gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.

§ 105 Abs. 4 und 5 GemO sind verbindlich zu beachten.“

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 29.04.2024 bis einschließlich Mittwoch, dem 08.05.2024 während den Dienststunden (montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr) im Rathaus, Zimmer 40, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bruchmühlbach-Miesau, den 19.04.2024

Verbandsgemeindeverwaltung

gez. Christian Hirsch, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 27a VwVfG

Die o.a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet in unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem o.a. Verwaltungsverfahren.