der Ortsgemeinde Langwieden
für das Haushaltsjahr
2025/2026
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
| 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 798.694,00 € | 797.981,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 798.510,00 € | 796.982,00 € |
| das Jahresergebnis | 184,00 € | 999,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -198.829,00 € | -189.991,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 117.000,00 € | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 289.000,00 € | 0,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -172.000,00 € | 0,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 370.829,00 € | 189.991,00 € |
| die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr | 0,00 € | 0,00 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| Zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| Verzinste Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| benötige Kreditgenehmigung für Vorjahre | ||
| (aus 2022 nicht mehr gültig) | 0,00 € | 0,00 € |
| Zusammen auf | 0,00 € | 0,00 € |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 2025 | 2026 |
| 0,00 € | 0,00 € |
§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
| 2025 | 2026 |
| 205.000,00 € | 242.000,00 € |
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt neu festgesetzt:
| Grundsteuer A | 253 v.H. |
| Grundsteuer B | 308 v.H. |
| Gewerbesteuer | 380 v.H. |
§ 6 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GvBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.11.2019 (GVBl. S. 338) werden festgesetzt:
| 2025 | 2026 |
| Beitragssatz zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen je m² beitragspflichtiger Geschossfläche | 0,00 € | 0,00 € |
| Beitragssatz zum Bau und zur Unterhaltung der Wirtschaftswege je ha land- bzw. forstwirtschaftlich genutzter Fläche | 5,00 € | 5,00 € |
§ 7 Eigenkapital
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum
| 31.12.2022 | 185.947,71 € |
| 31.12.2023 | 186.163,71 € |
| 31.12.2024 | 187.132,71 € |
| 31.12.2025 | 187.316,71 € |
| 31.12.2026 | 188.315,71 € |
§ 8 Altersteilzeit
Die Möglichkeit zur Bewilligung von Alterszeit für Beschäftigte besteht im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen.
§ 9 Leistungszahlungen
Die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Beschäftigte erfolgt in Höhe der tariflichen Verpflichtung.
Langwieden, den 15.04.2025
Havel Hannah, Ortsbürgermeisterin
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung wurde nicht erteilt. Die Stellungnahme hat folgenden Wortlaut:
"Die in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbeträge der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 205.000,- € für das Jahr 2025 und 242.000,- € für das Jahr 2026 werden gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO zunächst nicht staatsaufsichtlich genehmigt."
Aus Gründen der Opportunität, hier vor allem wegen des positiven Kassenstandes sieht die Kommunalaufsicht, neben den geäußerten Rechtsbedenken, jedoch von weiteren Maßnahmen ab.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, dem 28.04.25 bis einschließlich Mittwoch, dem 07.05.25 während den Dienststunden -montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr- im Rathaus, Zimmer 40, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bruchmühlbach-Miesau, den 22.04.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Christian Hirsch, Bürgermeister
Hinweis gemäß § 27a VwVfG
Die o.a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem oben genannten Verwaltungsverfahren.