Rasenmähern, Gartengeräten und Maschinen
sowie Geräten, die im Freizeit- und
Hobbybereich Anwendung finden
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
wir möchten Sie nochmals auf den Gebrauch der oben genannten Geräte hinweisen. Der Betrieb von lärmerzeugenden Geräten (Rasenmähern sowie von Geräte und Maschinen) ist an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig unzulässig. Das Betriebsverbot gilt jedoch nicht für Maschinen, die im Rahmen der Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden.
Freischneider, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler unterliegen Sonderregelungen. Sie dürfen an Werktagen in der Mittagszeit sowie von 17 bis 19 Uhr weder privat noch gewerblich eingesetzt werden.
In Industrie- und Gewerbegebieten gelten die Betriebsverbote nicht.
Wir bitten um Beachtung und entsprechende Einhaltung.