der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
für die Jahre 2024 und 2025
vom 2. Mai 2024
Der Verbandsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
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| 2024 | 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 9.888.137,00 € | 9.447.599,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 9.786.277,00 € | 9.427.497,00 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 101.860,00 € | 20.102,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 771.708,00 € | 734.613,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.542.590,00 € | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.828.945,00 € | 1.249.190,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 1.286.355,00 € | - 1.249.190,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit[1] auf | 514.647,00 € | 514.577,00 €. |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite auf | 1.286.355,00 € | 1.249.190,00 € |
| benötigte Kreditaufnahme aus Vorjahren | 1.007.289,00 €[2] | 0,00 € |
| zusammen auf | 2.293.644,00 € | 1.249.190,00 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 30.000.000,00 €. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
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| 2024[3] | 2025 |
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| 12.005.000,00 € | 12.500.000,00 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
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| 2024 | 2025 |
| 1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für | ||
| Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | ||
| Sondervermögen Wasserversorgung auf | 2.865.564,00 € | 0,00 € |
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung auf | 2.125.00,00 € | 0,00 € |
| 2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | ||
| Sondervermögen Wasserversorgung auf | 2.000.000,00 € | 0,00 € |
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung auf | 1.000.000,00 € | 0,00 € |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | ||
| Sondervermögen Wasserversorgung auf | 1.910.500,00 € | 0,00 € |
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung auf | 493.000,00 € | 0,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entgelte für die Wasserversorgung werden auf Grund der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau -Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 08. Januar 2001 (in der z.Zt. geltenden Fassung) für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt festgesetzt:
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| 2024 | 2025 |
| a) einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung für Haupt- und Versorgungsleistungen (Straßenleitungen) je m² Geschossfläche | 4,71 € | 4,71 € |
| b) einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung für die übrigen Anlagen je m² Geschossfläche | 4,30 € | 4,30 € |
| c) Gebühr für die Wasserversorgung je m³ bezogene Wassermenge | 1,68 € | 1,68 € |
| d) wiederkehrender Beitrag für die Wasserversorgung je m² Geschossfläche | 0,15 € | 0,15 € |
| e) Wasserentnahmeentgelt je m³ bezogener Wassermenge | 0,07 € | 0,07 € |
Zu den Entgelten für die Wasserversorgung, die der Umsatzsteuer unterliegen, kommt diese in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entgelte für die Abwasserbeseitigung werden auf Grund der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 08. Januar 2001 (in der z.Zt. geltenden Satzung) für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt festgesetzt:
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| 2024 | 2025 |
| a) einmaliger Beitrag für das Schmutzwasser für Abwassersammelleitungen (Straßenleitungen) oder Abwassergruben je m² Geschossfläche | 5,63 € | 5,63 € |
| b) einmaliger Beitrag für das Niederschlagswasser für Abwassersammelleitungen (Straßenleitungen) oder Abwassergruben je m² mit Abflussbeiwerten vervielfältigter Grundstücksfläche | 8,96 € | 8,96 € |
| c) einmaliger Beitrag für das Schmutzwasser für die übrigen Anlagen je m² Geschossfläche | 4,17 € | 4,17 € |
| d) einmaliger Beitrag für das Niederschlagswasser für die übrigen Anlagen je m² Abflussbeiwerten vervielfältigter Grundstücksfläche | 3,29 € | 3,29 € |
| e) wiederkehrender Beitrag für Niederschlagswasser je m² mit Abflussbeiwerten vervielfältigter Grundstücksfläche | 0,15 € | 0,15 € |
| f) Benutzungsgebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser je m² angeschlossene bebaute und befestigte Fläche | 0,22 € | 0,22 € |
| g) Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung | ||
| je m³ Schmutzwasser | 2,70 € | 2,70 € |
| - bei eigener Anlieferung zur Kläranlage je m³ Schmutzwasser | 2,05 € | 2,05 € |
| h) Abwasserabgabe je m³ Schmutzwasser | 0,10 € | 0,10 € |
| i) Transportgebühr für Fäkalwasser je m³ | 8,30 € | 8,30 € |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
| Der Umlagesatz wird festgesetzt für das Jahr | 2024 | 2025 |
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| 42,00 v. H. | 42,00 v. H. |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 | |
| (vorläufig) | 7.155.827,21 € |
| voraussichtlicher Stand zum 31.12.2021 | |
| (vorläufig) | 8.133.351,04 € |
| voraussichtlicher Stand zum 31.12.2022 | |
| (vorläufig) | 9.009.006,44 € |
| voraussichtlicher Stand zum 31.12.2023 | |
| (lt. Nachtragshaushaltsplan 2023) | 9.131.162,44 € |
| voraussichtlicher Stand zum 31.12.2024 | |
| (lt. Haushaltsplan 2024) | 9.233.022,44 € |
| voraussichtlicher Stand zum 31.12.2025 | |
| (lt. Haushaltsplan 2025) | 9.253.124,44 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000,00 € überschritten sind.
Altersteilzeit soll nur bewilligt werden, wenn die Auswirkungen hilfreich für die Personalstruktur sind. Im Hinblick darauf, dass die Gebietsänderung aktuell ausgesetzt wurde besteht kein akuter Bedarf.
Zudem ist der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) ausgelaufen. In den Tarifverhandlungen der Tarifrunde 2023 wurde kein neuer Tarifvertrag abgeschlossen. Damit ist der Rechtsanspruch auf Altersteilzeit weggefallen.
Eine entsprechende Altersteilzeitvereinbarung ist nur noch nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) möglich und auch nur für Beschäftigte im Bereich Verbandsgemeindeverwaltung einschließlich Werkhof gegeben.
Für Beschäftigte in diesem Bereich könnten im Jahr 2024 zehn Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zugelassen werden. Im Jahr 2025 könnten zwölf Altersteilzeitverhältnisse zugelassen werden.
Der Kostenanteil für die Straßenoberflächenentwässerung wird auf Grund des Vertrages zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse von Gemeindestraßen, -wegen und –plätzen durch Leitungen und Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Sinne des § 45 Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung v. 01.08.1977, in der z.Zt. geltenden Fassung (28.09.2021 GVBl. S. 543) für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt festgesetzt:
| a) Investitionskostenanteil gemäß § 16 Abs. 3 | |
| Vertrag über die Mitbenutzung von Gemeindestraßen für die erstmalige Herstellung je m² Verkehrsfläche | 12,72 € |
| b) Investitionskostenanteil gemäß § 16 Abs. 3 | |
| Vertrag über die Mitbenutzung von Gemeindestraßen für die Erneuerung in offener Bauweise je m² Verkehrsfläche | 14,91 € |
| c) Investitionskostenanteil gemäß § 16 Abs. 3 | |
| Vertrag über die Mitbenutzung von Gemeindestraßen für die grabenlose Kanalsanierung (Inliner) je m² Verkehrsfläche | 6,26 €. |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung im § 2 der Haushaltssatzung wurde erteilt.
Sie hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
1. Gegen die vom Verbandsgemeinderat beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 bestehen, abgesehen von den unter Nr. 6 geltend gemachten, keine weiteren Rechtsbedenken nach §§ 95 Abs. 4 und 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S 153).
2. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in Höhe von 2.293.644,00 € für 2024 (davon 1.007.289,00 € aus Vorjahren) und 1.249.190,00 € für 2025 gemäß §§ 95 Abs. 4 und 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.
3. Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 30.000.000,00 € für 2024 und 30.000.000,00 € für 2025 sowie der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 12.005.000,00 € für 2024 und 12.500.000,000 € für 2025 wird gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO staatsaufsichtlich genehmigt. § 105 Abs. 4 und 5 GemO sind verbindlich zu beachten.
4. Der Gesamtbetrag der Kredite der Sondervermögen mit Sonderrechnung, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in Höhe von zusammen 4.990.564,00 € für 2024 gemäß § 80 Abs. 3 i.V.m. § 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.
5. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen mit Sonderrechnung, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird in Höhe von zusammen 2.403.500,00 für 2024 gemäß § 80 Abs. 3 i.V.m. § 1022 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.
Der Haushaltsplan samt Anlagen für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 liegt in der Zeit von 10. Mai 2024 bis einschließlich 21. Mai 2024 während den Dienststunden (montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Am Rathaus 2, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, Zimmer 47, öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Hinweis gem. § 27a VwVfG
Die o.a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem o.a. Verwaltungsverfahren.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei dieser Bekanntmachung der Satzung wird somit auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen.
Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Bruchmühlbach-Miesau, den 2. Mai 2024
Christian Hirsch, Bürgermeister
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
[2] Ermittlung des Kreditbedarfs siehe Vorbericht
[3] Ermittlung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite ergibt sich aus Muster 31 zu § 93 Abs. 5 GemO