Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgenden Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der | ||
| Erträge | 1.655.560,00 € | 1.666.504,00 € |
| der Gesamtbetrag der | ||
| Aufwendungen | 1.646.824,00 € | 1.630.185,00 € |
| das Jahresergebnis | 8.736,00 € | 36.319,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen | ||
| Ein- und Auszahlungen | 68.522,00 € | 95.047,00 € |
| die Einzahlungen aus | ||
| Investitionstätigkeit | 169.000,00 € | 119.000,00 € |
| die Auszahlungen aus | ||
| Investitionstätigkeit | 125.000,00 € | 0,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | ||
| aus Investitionstätigkeit | 44.000,00 € | 119.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | ||
| aus Finanzierungstätigkeit | -112.522,00 € | -214.047,00 € |
| die Veränderung des Finanzmittelbestandes | ||
| im Haushaltsjahr | 0,00 € | 0,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| Zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| Verzinste Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| benötigte Kreditgenehmigung | ||
| für Vorjahre (Mittelüberträge) | 0,00 € | 0,00 € |
| Zusammen auf | 0,00 € | 0,00 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 2025 | 2026 |
| 0,00 € | 0,00 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
| 2025 | 2026 |
| 700.000,00 € | 770.000,00 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt.
| 2025 | 2026 |
| Grundsteuer A | 345 v.H. | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer | 410 v.H. | 410 v.H. |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GvBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401) werden festgesetzt:
| 2025 | 2026 |
| Beitragssatz zur Erhebung | ||
| wiederkehrender Beiträge für | ||
| die öffentlichen Verkehrsanlagen je | ||
| m² beitragspflichtiger Geschossfläche | 0,41 € | 0,41 € |
| Beitragssatz zum Bau und | ||
| zur Unterhaltung der Wirtschaftswege | ||
| je ha land- bzw. forstwirtschaftlich | ||
| genutzter Fläche | 6,00 € | 6,00 € |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum
| 31.12.2023 | 1.363.851,82 € |
| 31.12.2024 | 1.317.935,82 € |
| 31.12.2025 | 1.326.671,82 € |
| 31.12.2026 | 1.362.990,82 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500,00 € überschritten sind.
Die Möglichkeit zur Bewilligung von Alterszeit für Beschäftigte besteht im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen.
Die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Beschäftigte erfolgt in Höhe der tariflichen Verpflichtung.
Lambsborn, den 05.05.2025
Markus Schwarz, Ortsbürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung wurde erteilt und hat folgenden Wortlaut:
"Die in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbeträge der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 700.000,- € für das Jahr 2025 und 770.000,- € für das Jahr 2026 werden gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO staatsaufsichtlich genehmigt. § 105 Abs. 5 GemO ist verbindlich zu beachten."
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, dem 12.05.25 bis einschließlich Dienstag, dem 20.05.25 während den Dienststunden -montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr- im Rathaus, Zimmer 40, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| b) | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bruchmühlbach-Miesau, den 05.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Hartwig Schneider, Erster Beigeordneter
Hinweis gemäß § 27 a VwVfG
Die o. a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmühlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem oben genannten Verwaltungsverfahren.