§ 1 Allgemeines
(1) Das Waldwarmfreibad ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich und bestimmt sich nach diesen Allgemeinen Bedingungen.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Waldwarmfreibades Bruchmühlbach-Miesau dienen der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Waldwarmfreibad. Die Beachtung dieser Anordnung liegt daher im eigenen Interesse des Badegastes und ist für alle Badegäste verbindlich.
(4) Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher diese Bedingungen sowie alle sonstigen Anordnungen, die zur Aufrechterhaltung des Badebetriebes und der Betriebssicherheit dienen, an.
(5) Bei Vereins- oder Gemeinschaftsveranstaltungen und bei Gruppenbesuchen sind die Vereins-, Übungs- oder Gruppenleiter, beiden Schwimmübungsstunden der Schulen sind die aufsichtsführenden Lehrpersonen für die Beachtung und Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Waldwarmfreibades Bruchmühlbach-Miesau mitverantwortlich.
(6) Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Betriebsleitung entgegen.
§ 2 Benutzungsrecht
(1) Jedermann ist im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen berechtigt, das Waldwarmfreibad zu benutzen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen nur in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson ab 18 Jahren das Waldwarmfreibad benutzen; sie sind vom Eintritt freigestellt. Die Aufsichtspflicht für Personen unter 18 Jahren obliegt den Erziehungsberechtigten.
(3) Personen mit ansteckenden Krankheiten, mit offenen Wunden oder Hautausschlägen, sowie offensichtlich Betrunkene oder anderweitig unter Rauschmittel stehende Personen dürfen das Waldwarmfreibad nicht benutzen.
Ebenfalls ausgeschlossen von der Freibadbenutzung sind Personen, deren Verhalten eine Störung der Sicherheit und Ordnung erwarten lässt oder denen Hausverbot erteilt wurde. Personen mit Neigungen zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen sowie Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet.
(4) Das Freibad kann vorübergehend oder für einen längeren Zeitraum geschlossen werden, wenn ein ordnungsgemäßer Badebetrieb gefährdet ist.
Die Ursache hierfür kann unter anderem sein:
- die Wetterlage, insbesondere Gewitter
- Betriebsstörung der Wasseraufbereitungsanlage
- Überfüllung
Bereits bezahlte Entgelte werden nicht erstattet.
§ 3 Benutzungsentgelt
(1) Für die Benutzung des Freibades wird ein Benutzungsentgelt erhoben. Das Benutzungsentgelt wird durch Beschluss des Verbandsgemeinderates Bruchmühlbach-Miesau festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht.
(2) Das Benutzungsentgelt ist im Voraus zu entrichten und erfolgt durch Lösung der Eintrittskarte. Die Eintrittskarte ist aufzubewahren und auf Verlangen dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen. Personen, die ohne eigene, gültige Eintrittskarte im Bereich des Freibades oder bei dem Versuch, sich ohne solche Eintritt zu verschaffen, angetroffen werden, werden des Waldwarmfreibades verwiesen. Dies gilt auch für die missbräuchliche Benutzung von Eintrittskarten.
Personen, die damit in Verbindung gebracht werden, kann der Zutritt zum Freibad zeitweise oder dauernd untersagt werden.
| (3) Das Benutzungsentgelt beträgt für: | |
| a) Einzelkarten Erwachsene (ab 18 Jahren) | 4,50 € |
| Einzelkarte Kinder und Jugendliche (7 - 17 Jahre), | |
| Schüler/innen, Studenten/innen, | |
| schwerbehinderte Menschen, Personen im | |
| Bundes-, bzw. Jugendfreiwilligendienst | |
| (bei Vorlage des entsprechenden Ausweises und | |
| ggfl. des Personalausweises) | 3,00 € |
| Inhaber einer Ehrenamtskarte Erwachsene | 3,50 € |
| Inhaber einer Ehrenamtskarte Jugendliche | 2,00 € |
| Feierabendschwimmen ab 17 Uhr | 3,00 € |
| b) Zehnerkarten | |
| Kinder und Jugendliche (7 - 17 Jahre) | |
| Schüler/innen, Studenten/innen, schwerbehinderte Menschen, | |
| Personen im Bundes-, bzw. Jugendfreiwilligendienst | |
| (bei Vorlage des entsprechenden Ausweises und | |
| ggfl. des Personalausweises) | 23,00 € |
| Personen ab 18 Jahren | 35,00 € |
| c) Saisonkarten | |
| Kinder und Jugendliche (7 - 17 Jahre) | |
| Schüler/innen, Studenten/innen, schwerbehinderte Menschen, | |
| Personen im Bundes-, bzw. Jugendfreiwilligendienst | |
| (bei Vorlage des entsprechenden Ausweises und | |
| ggfl. des Personalausweises) | 40,00 € |
| Personen ab 18 Jahren | 70,00 € |
| d) Saisonfamilienkarten | |
| mit Zusatzkarten für Familienangehörige | |
| (für verheiratete Paare und Lebensgemeinschaften | |
| bzw. Alleinerziehende, mit mindestens 1 Kind, die in | |
| einem gemeinsamen Haushalt gemeldet sind) | 110,00 € |
(4) Für Kinder unter 7 Jahren ist kein Benutzungsentgelt zu entrichten.
(5) Zu einer Familie gehören die Erziehungsberechtigten und die Kinder bis einschließlich 17 Jahre, soweit diese über kein eigenes Einkommen verfügen.
(6) Einzelkarten gelten nur am Tag des Kaufes und berechtigen zum einmaligen Eintritt. Die Saisonkarten verlieren mit der Beendigung der laufenden Badesaison ihre Gültigkeit. Eintrittskarten sind nicht übertragbar. Gekaufte Karten werden nicht zurückgenommen. Das Entgelt für verlorengegangene oder nicht in Anspruch genommene Karten wird nicht erstattet.
(7) Für die Benutzung des Freibades kann die Verbandsgemeindeverwaltung im Einzelfall und für Sonderveranstaltungen besondere Regelungen treffen.
(8) Im Eintrittsgeld ist die gesetzliche Mehrwertsteuer eingeschlossen.
§ 4 Öffnungszeit
(1) Die Öffnungszeit wird von der Verbandsgemeindeverwaltung festgesetzt und am Eingang des Waldwarmfreibades, im Amtsblatt sowie in der Homepage der Verbandsgemeinde bekannt gemacht.
(2) Die verantwortliche Fachkraft kann in besonderen Fällen das Waldwarmfreibad vorzeitig schließen (z.B. schlechtes Wetter, Überfüllung, zu niedrige Wassertemperaturen, usw.).
(3) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann in besonderen Fällen das Waldwarmfreibad ganz oder zum Teil zeitweise schließen (z.B. Bauarbeiten, technische Mängel, Veranstaltungen, Schlechtwetterperiode, usw.)
§ 5 Hausrecht, Aufsicht
(1) Die verantwortliche Fachkraft oder ggf. weitere beauftragte Personen üben auf dem gesamten Gelände des Waldwarmfreibades, einschließlich des Parkplatzes, im Auftrag des Bürgermeisters das Hausrecht aus. Das Personal des Freibades hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen zu sorgen.
(2) Die durch Schilder gegebenen Hinweise sind zu beachten. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
(3) Der Bürgermeister, der Betriebsleiter sowie die verantwortliche Fachkraft sind befugt, jeden, der gegen diese Allgemeinen Bedingungen verstößt und den Anordnungen nicht Folge leistet, vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Waldwarmfreibades auszuschließen (Hausverbot). Benutzungsentgelte werden in solchen Fällen nicht erstattet. Die Nichtbefolgung einer solchen Anordnung wird als Hausfriedensbruch strafrechtlich geahndet werden.
(4) Als Verstöße gegen Sicherheit, Ruhe und Ordnung, werden insbesondere auch kleinste Beleidigungen und abwertende Gesten gegenüber dem Fachpersonal des Waldwarmfreibades angesehen.
§ 6 Badebekleidung
(1) Der Aufenthalt im Nassbereich des Waldwarmfreibades ist grundsätzlich nur in üblicher Badekleidung gestattet.
(2) Badehosen dürfen maximal knielang sein. Es ist nicht gestattet, mehrere Hosen übereinander zu tragen.
(3) Im Einzelfall entscheidet die diensthabende Aufsichtsperson über korrekte Badebekleidung.
§ 7 Körperreinigung
(1) Vor dem Benutzen der Schwimmbecken sind die Badegäste verpflichtet zu duschen.
(2) Die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln ist nur in den Duschräumen des Sanitärgebäudes zum Zweck der Körperreinigung gestattet. Haare schneiden, Körperrasur sowie Maniküre und Pediküre sind in den Einrichtungen des Waldwarmfreibades nicht gestattet.
§ 8 Benutzung der Schwimmbecken
(1) Das Schwimmerbecken und die darin befindlichen Wasserattraktionen dürfen nur von im Schwimmen geübten Badegästen benutzt werden. Das Benutzen von Schwimmhilfen im Schwimmerbecken ist nicht gestattet. Für die übrigen Badegäste steht das Nichtschwimmerbecken, für die Kleinkinder das Planschbecken zur Verfügung.
Schwimmstil und das Verhalten im Becken sind dem Besucherandrang anzupassen, um Behinderungen oder Belästigungen zu vermeiden.
(2) Die Benutzung der Sprunganlagen geschieht auf eigene Gefahr. Ob eine Sprunganlage freigeben wird, entscheidet die verantwortliche Fachkraft. Nur jeweils eine Person betritt den jeweiligen Sprungbereich. Vor dem Sprung hat sich der Springer zu vergewissern, dass die Sprungrichtung frei ist. Nach dem Sprung hat er sich sofort aus dem Sprungbereich zu entfernen. Das Schwimmen und Tauchen im Sprungbereich ist verboten.
(3) Im Bereich der Wasserrutsche ist alles zu vermeiden, was die Sicherheit anderer Badegäste gefährden könnte. Ein ausreichender Sicherheitsabstand ist zu wahren und der Wasserbereich vor der Rutsche nach dem Eintauchen unverzüglich zu verlassen.
Die am Rutschenaufgang angebrachten Benutzungshinweise (Piktogramme) sind zu beachten.
(4) Die Benutzung der Startblöcke ist nur zum Springen gestattet. Nach ausgeführtem Sprung ist der Wasserraum sofort wieder freizumachen.
(5) Das Aufsichtspersonal kann das Springen bzw. das Rutschen untersagen.
(6) Die Benutzung von Schwimmflossen, Bällen, Luftmatratzen usw. im Schwimmerbecken ist untersagt.
(7) Es ist strengstens verboten, andere Personen im Becken unterzutauchen, zu unterschwimmen, zu Fall zu bringen oder in das Becken zu stoßen.
Weiterhin ist es verboten, von den Längsseiten in das Mehrzweck- bzw. Schwimmerbecken zu springen.
(8) Rauchen, Trinken, Essen und insbesondere Kaugummi ist in den Becken sowie an den Beckenumgängen untersagt.
(9) Es ist nicht gestattet, auf den Beckenumgängen zu rennen oder an den Einstiegsleitern zu turnen.
(10) Die Becken sind bei Gewitter sofort zu verlassen.
§ 9 Allgemeine Ordnungsvorschriften, Verhalten im Freibad
(1) Jeder Badegast hat sich so zu verhalten, dass Anstand, Sitte, Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung aufrechterhalten werden.
(2) Die Freibadeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Das Badewasser und das Gelände sowie die sonstigen Einrichtungen dürfen nicht verunreinigt werden. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung und Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Verunreinigungen und Beschädigungen sind dem Personal des Waldwarmfreibades unverzüglich zu melden.
(3) Spiele sind nur an den hierfür bestimmten Plätzen gestattet.
(4) Nicht gestattet sind:
a) das Mitbringen von Tieren,
b) das Mitbringen von Glas und zerbrechlichen Gegenständen auf die Beckenumgänge und die Sonnenterassen.
c) der Aufenthalt im Kassenraum oder in den Räumen des Schwimmbadpersonals,
d) die Verteilung von Druckschriften und Werbemitteln, das Aushängen von Plakaten, die Durchführung von Sammlungen, gewerbsmäßiger Handel sowie das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmaufnahmen in jeglicher Form. Über Ausnahmen entscheidet das hauptberufliche Aufsichtspersonal bzw. die Verbandsgemeindeverwaltung,
e) die Belästigung von Badegästen durch sportliche Übungen und Spiele.
f) das Ausspucken im gesamten Freibadbereich
g) das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung.
(5) Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen von den Badegästen nur so betrieben werden, dass andere nicht gestört werden.
(6) Rauchen ist nur im Gastronomiebereich und auf den Liegewiesen gestattet.
(7) Die Liegen und deren Auflagen dürfen nicht für Dauer des Schwimmbadaufenthaltes reserviert werden, z.B. durch Belegung mit Handtüchern oder Taschen. Die Liegen haben an den vorgegebenen Standorten zu verbleiben, eine Mitnahme auf die Liegewiese ist nicht gestattet.
(8) Abfälle und Zigarettenkippen sind in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen. Zuwiderhandlungen können mit Hausverbot geahndet werden.
§ 10 Fundsachen
(1) Gegenstände, die im Bereich des Waldwarmfreibades gefunden werden, sind vom Finder bei dem Freibadpersonal abzugeben und werden dort in die Fundliste eingetragen. Mit den Fundgegenständen wird nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen verfahren.
§ 11 Haftung
(1) Die Badegäste benutzen das Waldwarmfreibad einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Verbandsgemeinde, das Waldwarmfreibad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
(2) Bei höherer Gewalt oder Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Verbandsgemeinde nicht.
(3) Bei Unfällen tritt eine Haftung der Verbandsgemeinde nur dann ein, wenn nachgewiesen wird, dass das Freibadpersonal vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Unfälle oder Schadensfälle sind dem diensthabenden Aufsichtspersonal unverzüglich zu melden. Wird dies unterlassen, so entfallen die Ersatzansprüche.
(4) Personen- und Sachschäden, die den Badegästen durch Dritte entstehen, sind aus der Haftung der Verbandsgemeinde ausgenommen.
(5) Für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.
(6) Die Verbandsgemeinde übernimmt für abhanden gekommene Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände, auch wenn sie in der Kleiderablage aufbewahrt werden, keine Haftung.
Dies gilt auch für die auf dem Parkplatz aufgestellten Kraftfahrzeuge, Fahrräder und dergleichen.
(7) Wird die Benutzung des Waldwarmfreibades durch Betriebsstörungen, bei extremen Wetterlagen (z.B. Gewitter) u.a. unterbrochen, wird kein Schadenersatz geleistet.
§ 12 Veranstaltungen im Waldwarmfreibad
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann gestatten, dass das Waldwarmfreibad ganz oder teilweise von sportlichen Vereinen oder anderen Organisationen genutzt wird. Das Benutzungsrecht im Übrigen wird entsprechend eingeschränkt.
(2) Das Herrichten des Waldwarmfreibades für Wettkämpfe, wassersportliche oder sonstige Veranstaltungen ist Sache des Veranstalters. Er hat hierbei den Weisungen der verantwortlichen Fachkraft zu folgen.
(3) Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Verbandsgemeinde am Waldwarmfreibad entstehen. Der Veranstalter stellt die Verbandsgemeinde von etwaigen Ersatzansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter wegen Schäden frei, die in Zusammenhang mit der Benutzung des Waldwarmfreibades entstanden sind. Der Veranstalter verzichtet auf eigene Ersatzansprüche gegen die Verbandsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Verbandsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.
§ 13 Schulen
(1) Die von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau getragenen Schulen können das Waldwarmfreibad an den Werktagen, außer an Samstagen, während der üblichen Unterrichtszeit, geschlossen unter Aufsicht von Lehrkräften, nach einem von ihnen, im Einvernehmen mit dem hauptberuflichen Aufsichtspersonal aufgestellten Plan benutzen. Das Benutzungsentgelt wird über einen Benutzungsnachweis mit der Verbandsgemeinde abgerechnet.
(2) Für andere Schulen ist eine Vereinbarung mit der Verbandsgemeindeverwaltung erforderlich.
§ 14 Inkrafttreten
Die Allgemeinen Bedingungen über die Benutzung des Waldwarmfreibades Bruchmühlbach-Miesau treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisher geltenden Allgemeinen Bedingungen über die Benutzung des Waldwarmfreibades der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau außer Kraft.
Bruchmühlbach-Miesau, den 31. Januar 2025
Christian Hirsch, Bürgermeister