Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 17. Juli 2003 dürfen u. a. fett- und ölhaltige Stoffe, wie z. B. Benzin und Öle, nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden.
Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser nach den allgemeinen Regeln der Technik einzubauen und zu betreiben (§ 12 Abs. 2 der Allgemeinen Entwässerungssatzung).
Wir weisen darauf hin, dass der Grundstückseigentümer jede Entleerung und Reinigung des Abscheiders der Verbandsgemeinde innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen hat. Dabei ist nachzuweisen, wo der Inhalt verblieben ist.
Verstöße gegen diese Nachweispflicht können gemäß § 21 der Allgemeinen Entwässerungssatzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Bruchmühlbach-Miesau, 11.05.2026
Christian Hirsch, Bürgermeister