der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Gemäß Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird folgendes bekannt gemacht:
Der Ortsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat in seiner Sitzung am 17.05.2019 den Bebauungsplan „Pfuhläcker-Zwerchfeld“ (Planzeichnung, Zeichenerklärung, Textfestsetzungen) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Inhalte der Begründung, des Umweltberichtes und des Fachbeitrages Naturschutz zum Bebauungsplan gebilligt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Pfuhläcker-Zwerchfeld“ ist aus dem nachfolgend abgedruckten Planauszug (schwarze Umrandung) zu ersehen.
Der Bebauungsplan „Pfuhläcker-Zwerchfeld“, wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Fachbereich II Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Zimmer 21, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt Auskunft gegeben.
Auf die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB von drei Jahren für die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Nach § 215 BauGB sind
- | eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, |
- | eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes nach § 214 Abs. 2 BauGB und |
- | Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB |
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
oder | |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar.
Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem o.a. Verwaltungsverfahren.
Bruchmühlbach Miesau, den 23.05.2019
Neumann, Ortsbürgermeister