Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgenden Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | 2026 | ||
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| gegenüber | verändert sich | nunmehr |
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| bisher | um | festgesetzt |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 1.666.504,00 € | 49.011,00 € | 1.715.515,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.630.185,00 € | 78.348,00 € | 1.708.533,00 € |
| das Jahresergebnis | 36.319,00 € | -29.337,00 € | 6.982,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 95.047,00 € | -77.396,00 € | 17.651,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 119.000,00 € | 162.000,00 € | 281.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 € | 210.000,00 € | 210.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 119.000,00 € | -48.000,00 € | 71.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -214.047,00 € | 125.396,00 € | -88.651,00 € |
| die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird
| festgesetzt für | 2026 |
| Zinslose Kredite von bisher | 0,00 € auf nunmehr 0,00 € |
| Verzinste Kredite von bisher | 0,00 € auf nunmehr 0,00 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 2026 |
| 0,00 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt von bisher
| 2026 |
| 770.000,- € auf nunmehr | 700.000,00 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt.
| 2026 |
| Grundsteuer A | 345 v-H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer | 410 v.H. |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GvBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401) werden festgesetzt:
| 2026 |
| Beitragssatz zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen je m² beitragspflichtiger Geschossfläche | 0,41 € |
| Beitragssatz zum Bau und zur Unterhaltung der Wirtschaftswege je ha land- bzw. forstwirtschaftlich genutzter Fläche | 6,00 € |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum
| 31.12.2023 | 2.047.639,45 € |
| 31.12.2024 | 2.001.723,45 € |
| 31.12.2025 | 2.010.459,45 € |
| 31.12.2026 | 2.017.441,45 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500,- EURO überschritten sind.
Die Möglichkeit zur Bewilligung von Alterszeit für Beschäftigte besteht im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen.
Die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Beschäftigte erfolgt in Höhe der tariflichen Verpflichtung.
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung wurde erteilt und hat folgenden Wortlaut: "Der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von nunmehr 700.000,- € für das Jahr 2026 wird gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO staatsaufsichtlich genehmigt. § 105 Abs. 5 GemO ist verbindlich zu beachten."
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, dem 01.06.26 bis einschließlich Dienstag, dem 09.06.26 während den Dienststunden -montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr- im Rathaus, Zimmer 40, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| b) | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis gemäß § 27 a VwVfG
Die o. a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmühlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem oben genannten Verwaltungsverfahren.