Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgenden Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden | 2019 | 2020 |
1. im Ergebnishaushalt | ||
der Gesamtbetrag der Erträge | 1.173.570,00 € | 1.197.538,00 € |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.369.648,00 € | 1.363.349,00 € |
das Jahresergebnis | -196.078,00 € | -165.811,00 € |
2. im Finanzhaushalt | ||
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -134.533,00 € | -104.442,00 € |
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 123.095,00 € | 75.510,00 € |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 470.615,00 € | 10.000,00 € |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -347.520,00 € | 65.510,00 € |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 482.053,00 € | 38.932,00 € |
die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr | 0,00 € | 0,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
2019 | 2020 | |
Zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
Verzinste Kredite auf | 228.204,00 € | 900,00 € |
Zusammen auf | 228.204,00 € | 900,00 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
2019 | 2020 |
10.000,00 € | 0,00 € |
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht benötigt, da diese durch die Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse nach § 68 GemO geführt werden.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A — 350 v.H.
Grundsteuer B — 400 v.H.
Gewerbesteuer — 400 v.H.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GvBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401) werden festgesetzt:
2019 | 2020 | |
Beitragssatz zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen je m² beitragspflichtiger Geschossfläche | 0,41 € | 0,41 € |
Beitragssatz zum Bau und zur Unterhaltung der Wirtschaftswege je ha land- bzw. forstwirtschaftlich genutzter Fläche | 6,00 € | 6,00 € |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum
31.12.2017 — 2.180.915,38 €
31.12.2018 — 1.939.705,38 €
31.12.2019 — 1.743.627,38 €
31.12.2020 — 1.577.816,38 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500,- EURO überschritten sind.
Ein erheblicher Fehlbetrag bzw. eine wesentliche Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Fehlbetrages i.S.d. §§ 98 Abs. 2 Nr. 1 und 2 / 100 Abs. 1 S. 1 GemO und § 98 Abs. 2 Nr. 3 liegt vor, wenn im
2019 | 2020 | |
Ergebnishaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 19 und 22 GemHVO) | ||
die Gesamtaufwendungen aus Verwaltungstätigkeit | ||
einschließlich Zins- und Finanztätigkeit | ||
(Wertgrenze für §§ 98 Abs. 2 Nr. 1/ 100 | ||
Abs. 1 S. 1 und § 98 Abs. 2 Nr. 3) um 2,50% | 34.241,20 € | 34.083,73 € |
oder | ||
im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 17 und 20 GemHVO) | ||
die Gesamtauszahlungen aus Verwaltungstätigkeit | ||
einschließlich Zins- und Finanztätigkeit | ||
(Wertgrenze für §§ 98 Abs. 2 Nr. 2 / 100 Abs. 1 S. 1) um 2,50% | 30.351,58 € | 30.199,30 € |
oder | ||
im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 42 und 46 GemHVO) | ||
die Auszahlungen aus | ||
Investitionstätigkeit einschließlich | ||
Tilgungszahlungen von Krediten | ||
(Wertgrenze für § 100 Abs. 1 i.V.m. | ||
Abs. 2 für Investitionsauszahlungen) um 5% | 26.477,60 € | 3.709,00 € |
überschritten sind.
Die Möglichkeit zur Bewilligung von Alterszeit für Beschäftigte besteht im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen.
Die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Beschäftigte erfolgt in Höhe der tariflichen Verpflichtung.
Lambsborn, 24.05.2019
gez. Rudi Molter, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2019 / 2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird in Höhe von 228.204,00 € für 2019 und 900,00 € für 2020 gemäß §§ 95 Abs. 4 und 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.
Diese Genehmigung ergeht unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskreditermächtigung nur zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO erfüllen. Vor der Mittelinanspruchnahme ist der Ausnahmetatbestand unter Anlegung strenger Maßstäbe festzustellen und zu dokumentieren“.
„Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird in Höhe von 10.000,00 € für 2019 gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 102 GemO staatsaufsichtlich genehmigt“.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Dienstag, dem 11.06.2019 bis einschließlich Mittwoch, dem 19.06.2019 während den Dienststunden -montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr- im Rathaus, Zimmer 40, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
b) | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bruchmühlbach-Miesau, 24.05.2019
gez. Erik Emich, Bürgermeister
Hinweis gemäß § 27a VwVfG
Die o.a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar.
Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem o.a. Verwaltungsverfahren.