„Wohnhaus und Fuhrpark Adam-Müller-Straße 30a“
in der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn
Bekanntmachung des Beschlusses
zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Ortsgemeinderat Gerhardsbrunn in öffentlicher Sitzung am 14.07.2023 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnhaus und Fuhrpark Adam-Müller-Straße 30a“ gefasst hat.
In der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn ist am Ende der Adam-Müller-Straße in Verlängerung des vorhandenen Feldweges eine bauliche Entwicklung geplant.
Angedacht ist hier eine Erweiterungsfläche für eine Halle mit Wohnnutzung, in der ein Fuhrpark (u.a. Landwirtschaftliche Maschinen, Privat-PKW) untergebracht werden kann sowie ein weiteres Wohnhaus.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich) Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Daher bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau sieht für das Plangebiet eine Fläche für die Landwirtschaft und eine Gehölzstruktur vor. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 2.000 m2.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.
Der Beschluss, den Bebauungsplan aufzustellen, ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Gerhardsbrunn, 06.06.2024
Jürgen Bohl, Ortsbürgermeister
Lageplan