Aufgrund § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) vom 10.11.1993 (GVBl. 1993, 595), in der jeweils geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau als zuständige örtliche Ordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung nach § 43 Abs. 1 und 3 POG:
(1) Anlässlich des Westricher Sommerfestes ist es in der Zeit von Freitag, den 29.06.2018 bis Dienstag, den 03.07.2018, 03.00 Uhr, verboten, außerhalb des Westricher Sommerfestes erworbene alkoholhaltige Getränke mitzuführen und zu verzehren.
Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf folgende öffentliche Bereiche (s. auch Anlage „Lageplan“):
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In der Waldstraße vom Einmündungsbereich in die Kaiserstraße bis zum Einmündungsbereich in die Alte Straße
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Auf dem Gelände um das Vereinshaus des Unterhaltungsvereines Bruchmühlbach e.V. inklusive dem angrenzenden Spielplatz (Flurst.-Nr. 584/54 und 584/62)
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Auf den öffentlich zugänglichen Parkplätzen des Sportplatzes in der Waldstraße (Flurst.-Nr. 584/55 und 584/56)
(2) Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Gebäude, Räume und Freisitze innerhalb dieses Bereiches.
Verstöße gegen die Verbote des § 1 dieser Verordnung können gem. § 48 POG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 29.06.2018 in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit am 03.07.2018, 03.00 Uhr.
Bruchmühlbach-Miesau, den 16.05.2018
gez. Erik Emich, Bürgermeister
Anlage: Lageplan
Der Bereich in dem die ordnungsbehördliche Verfügung gilt ist dick umrandet.