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Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 26/2025
Amtlicher Teil
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Gefahrenabwehrverordnung

der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

über das Verbot des Mitführens und des Verzehrs

alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit

anlässlich des „Westricher Sommerfestes“ 2025

in der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau,

Ortsteil Bruchmühlbach

Aufgrund § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) vom 10.11.1993 (GVBl. 1993, 595), in der jeweils geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau als zuständige örtliche Ordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung nach § 69 Abs. 1 und 3 POG:

§ 1 Zeitlicher und räumlicher Umfang

(1) Anlässlich des Westricher Sommerfestes ist es in der Zeit von Freitag, den 04.07.2025 bis Montag, den 07.07.2025, 01.00 Uhr, verboten, außerhalb des Westricher Sommerfestes erworbene alkoholhaltige Getränke mitzuführen und zu verzehren.

Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf folgende öffentliche Bereiche (s. auch Anlage „Lageplan“):

  • In der Waldstraße vom Einmündungsbereich in die Kaiserstraße bis zum Einmündungsbereich in die Alte Straße
  • Auf dem Gelände um das Vereinshaus des Unterhaltungsvereines Bruchmühlbach e.V. inklusive dem angrenzenden Spielplatz (Flurst.-Nr. 584/54 und 584/62)
  • Auf den öffentlich zugänglichen Parkplätzen des Sportplatzes in der Waldstraße (Flurst.-Nr. 584/55 und 584/56)

(2) Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Gebäude, Räume und Freisitze innerhalb dieses Bereiches.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die Verbote des § 1 dieser Verordnung können gem. § 74 POG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.

§ 3 Gültigkeit

Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 04.07.2025 in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit am 07.07.2025, 01.00 Uhr.

Bruchmühlbach-Miesau, den 16.06.2025

Christian Hirsch, Bürgermeister