der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
über das Verbot des Mitführens und des Verzehrs
alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit
anlässlich des „Westricher Sommerfestes“ 2025
in der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau,
Ortsteil Bruchmühlbach
Aufgrund § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) vom 10.11.1993 (GVBl. 1993, 595), in der jeweils geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau als zuständige örtliche Ordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung nach § 69 Abs. 1 und 3 POG:
§ 1 Zeitlicher und räumlicher Umfang
(1) Anlässlich des Westricher Sommerfestes ist es in der Zeit von Freitag, den 04.07.2025 bis Montag, den 07.07.2025, 01.00 Uhr, verboten, außerhalb des Westricher Sommerfestes erworbene alkoholhaltige Getränke mitzuführen und zu verzehren.
Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf folgende öffentliche Bereiche (s. auch Anlage „Lageplan“):
(2) Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Gebäude, Räume und Freisitze innerhalb dieses Bereiches.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die Verbote des § 1 dieser Verordnung können gem. § 74 POG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.
§ 3 Gültigkeit
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 04.07.2025 in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit am 07.07.2025, 01.00 Uhr.
Bruchmühlbach-Miesau, den 16.06.2025
Christian Hirsch, Bürgermeister