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Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 26/2026
Amtlicher Teil
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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Der Verbandsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat in seiner Sitzung am 18.06.2026 folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

vom 02. September 2024, zuletzt geändert am 04. März 2026

vom 22. Juni 2026

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit gültigen Fassung folgende Änderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

I. Änderung

§ 5 Satz 1 Ziff. 2 wird wie folgt geändert:

2. Vergabe von Aufträgen für Baumaßnahmen, Lieferungen und Leistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € netto (11.900 € brutto) im Einzelfall und die Vergabe von Aufträgen zur Lieferung von Energieformen und -trägern

II. Änderung

§ 5 Satz 1 Ziff. 4 wird wie folgt geändert:

4. Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu 2.500 € im Einzelfall, unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu 2.500 € im Einzelfall,

III. Änderung

§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) und der Absätze 2 bis 5.

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

  1. der Wehrleiter und seine ständigen Vertreter,
  2. die Wehrführer und ihre ständigen Vertreter,
  3. die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und deren ständige Vertreter,
  4. die Gerätewarte,
  5. die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung,
  6. die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel
  7. der Jugendfeuerwehrwart und sein ständiger Vertreter und
  8. die Brandschutzerzieher

§ 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

(3) Die Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 2 wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

§ 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für

  1. den Wehrleiter 100 % des Höchstbetrages für Wehrleiter zuzüglich dem Zuschlag für jede örtliche Feuerwehreinheit nach FeuerwEntschV RP
  2. den / die ständigen Vertreter des Wehrleiters ein Drittel der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters nach Nr. 1
  3. die Wehrführer der Wehreinheiten 25 % des Höchstbetrages für Wehrführer nach FeuerwEntschV RP zuzüglich eines Zuschlages von 4 € pro aktivem Feuerwehrangehörigen, jedoch maximal der Höchstbetrag für Wehrführer nach FeuerwEntschV RP
  4. den ständigen Vertreter des Wehrführers der Wehreinheit ein Drittel der Aufwandsentschädigung des Wehrführers nach Nr. 3
  5. die Gerätewarte 75 % des Höchstbetrages nach FeuerwEntschV RP
  6. die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung 60 % des Höchstbetrages nach FeuerwEntschV RP
  7. die Leitung für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel (FEZ) 75 % des Höchstbetrages nach FeuerwEntschV RP
  8. die stellv. Leitung FEZ 50 % des Höchstbetrages nach FeuerwEntschV RP
  9. der Jugendfeuerwehrwart den Festbetrag nach FeuerwEntschV RP
  10. für den stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart 50 % des Festbetrages nach FeuerwEntschV RP
  11. die Brandschutzerzieher erhalten den Stundensatz nach § 11 Abs. 1 FeuerwEntschV RP

Die Beträge der Aufwandsentschädigung werden mit Änderung der Sätze in der FeuerwEntschV RP angepasst. Eine Aufrundung findet nicht statt.

Die Zahlung einer Entschädigung im Vertretungsfall erfolgt gemäß der FeuerwEntschV RP.

§ 11 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

(5) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige beträgt

a) bei Feuerwehreinsätzen je Stunde 10 €

b) bei Brandschutzwachen je Stunde 5 €

Angefangene halbe Stunden werden aufgerundet.

IV. Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bruchmühlbach-Miesau, den 22. Juni 2026

Christian Hirsch, Bürgermeister

Hinweis:

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.