Der Verbandsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat in seiner Sitzung am 18.06.2026 folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
vom 02. September 2024, zuletzt geändert am 04. März 2026
vom 22. Juni 2026
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit gültigen Fassung folgende Änderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
I. Änderung
§ 5 Satz 1 Ziff. 2 wird wie folgt geändert:
2. Vergabe von Aufträgen für Baumaßnahmen, Lieferungen und Leistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € netto (11.900 € brutto) im Einzelfall und die Vergabe von Aufträgen zur Lieferung von Energieformen und -trägern
II. Änderung
§ 5 Satz 1 Ziff. 4 wird wie folgt geändert:
4. Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu 2.500 € im Einzelfall, unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu 2.500 € im Einzelfall,
III. Änderung
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) und der Absätze 2 bis 5.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(3) Die Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 2 wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.
§ 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für
Die Beträge der Aufwandsentschädigung werden mit Änderung der Sätze in der FeuerwEntschV RP angepasst. Eine Aufrundung findet nicht statt.
Die Zahlung einer Entschädigung im Vertretungsfall erfolgt gemäß der FeuerwEntschV RP.
§ 11 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(5) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige beträgt
a) bei Feuerwehreinsätzen je Stunde 10 €
b) bei Brandschutzwachen je Stunde 5 €
Angefangene halbe Stunden werden aufgerundet.
IV. Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bruchmühlbach-Miesau, den 22. Juni 2026
Christian Hirsch, Bürgermeister
Hinweis:
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.