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Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 27/2023
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung

der Ortsgemeinde Langwieden

für das Haushaltsjahr 2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgenden Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2023

Zinslose Kredite auf

0,00 €

Verzinste Kredite auf

0,00 €

Zusammen auf

0,00 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

2023

0,00 €

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:

2023

100.000,00 €

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

345 v.H.

Grundsteuer B

465 v.H.

Gewerbesteuer

380 v.H.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.11.2019 (GVBl. S. 338) werden festgesetzt:

2023

Beitragssatz zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen je m² beitragspflichtiger Geschossfläche

0,00 €

Beitragssatz zum Bau und zur Unterhaltung der Wirtschaftswege je ha land- bzw. forstwirtschaftlich genutzter Fläche

5,00 €

§ 7 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum

31.12.2020

96.323,82 €

31.12.2021

53.186,82 €

31.12.2022

20.897,82 €

31.12.2023

21.113,82 €

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen und Wertgrenzen nach §§ 98 und 100 GemO

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 EURO überschritten sind.

Ein erheblicher Fehlbetrag bzw. eine wesentliche Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Fehlbetrages i.S.d. §§ 98 Abs. 2 Nr. 1 und 2 / 100 Abs. 1 S. 1 GemO und § 98 Abs. 2 Nr. 3 liegt vor, wenn im

2023

Ergebnishaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 19 und 22 GemHVO) die Gesamtaufwendungen aus Verwaltungstätigkeit einschließlich Zins- und Finanztätigkeit (Wertgrenze für §§ 98 Abs. 2 Nr. 1 / 100 Abs. 1 S. 1 und § 98 Abs. 2 Nr. 3) um 2,50 %

11.868,13 €

oder

im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 17 und 20 GemHVO) die Gesamtauszahlungen aus Verwaltungstätigkeit einschließlich Zins- und Finanztätigkeit (Wertgrenze für §§ 98 Abs. 2 Nr. 2 / 100 Abs. 1 S. 1) um 2,50 %

10.402,93 €

oder

im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 42 und 46 GemHVO) die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit einschließlich Tilgungszahlungen von Krediten (Wertgrenze für § 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 für Investitionsauszahlungen) um 5 %

1.101,95 €

überschritten sind.

§ 9 Altersteilzeit

Die Möglichkeit zur Bewilligung von Alterszeit für Beschäftigte besteht im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen.

§ 10 Leistungszahlungen

Die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Beschäftigte erfolgt in Höhe der tariflichen Verpflichtung.

Langwieden, 29.06.2023
Hannah Havel,Ortsbürgermeisterin

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung wurde erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, dem 10.07.2023 bis einschließlich Dienstag, dem 18.07.2023 während den Dienststunden -montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr- im Rathaus, Zimmer 40, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

a)

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

b)

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bruchmühlbach-Miesau, den 29.06.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Erik Emich, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 27a VwVfG

Die o.a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem oben genannten Verwaltungsverfahren.