der Ortsgemeinde Langwieden
für das Haushaltsjahr 2023
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgenden Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
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| 2023 |
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge | 474.941,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 474.725,00 € |
| das Jahresergebnis | 216,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 10.190,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 56.800,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 14.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 42.800,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -52.990,00 € |
| die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr | 0,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2023 |
| Zinslose Kredite auf | 0,00 € |
| Verzinste Kredite auf | 0,00 € |
| Zusammen auf | 0,00 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
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| 2023 |
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| 0,00 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:
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| 2023 |
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| 100.000,00 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer | 380 v.H. |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.11.2019 (GVBl. S. 338) werden festgesetzt:
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| 2023 |
| Beitragssatz zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen je m² beitragspflichtiger Geschossfläche | 0,00 € |
| Beitragssatz zum Bau und zur Unterhaltung der Wirtschaftswege je ha land- bzw. forstwirtschaftlich genutzter Fläche | 5,00 € |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum
| 31.12.2020 | 96.323,82 € |
| 31.12.2021 | 53.186,82 € |
| 31.12.2022 | 20.897,82 € |
| 31.12.2023 | 21.113,82 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 EURO überschritten sind.
Ein erheblicher Fehlbetrag bzw. eine wesentliche Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Fehlbetrages i.S.d. §§ 98 Abs. 2 Nr. 1 und 2 / 100 Abs. 1 S. 1 GemO und § 98 Abs. 2 Nr. 3 liegt vor, wenn im
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| 2023 |
| Ergebnishaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 19 und 22 GemHVO) die Gesamtaufwendungen aus Verwaltungstätigkeit einschließlich Zins- und Finanztätigkeit (Wertgrenze für §§ 98 Abs. 2 Nr. 1 / 100 Abs. 1 S. 1 und § 98 Abs. 2 Nr. 3) um 2,50 % | 11.868,13 € |
| oder | |
| im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 17 und 20 GemHVO) die Gesamtauszahlungen aus Verwaltungstätigkeit einschließlich Zins- und Finanztätigkeit (Wertgrenze für §§ 98 Abs. 2 Nr. 2 / 100 Abs. 1 S. 1) um 2,50 % | 10.402,93 € |
| oder | |
| im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 42 und 46 GemHVO) die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit einschließlich Tilgungszahlungen von Krediten (Wertgrenze für § 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 für Investitionsauszahlungen) um 5 % | 1.101,95 € |
| überschritten sind. | |
Die Möglichkeit zur Bewilligung von Alterszeit für Beschäftigte besteht im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen.
Die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Beschäftigte erfolgt in Höhe der tariflichen Verpflichtung.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung wurde erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, dem 10.07.2023 bis einschließlich Dienstag, dem 18.07.2023 während den Dienststunden -montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr- im Rathaus, Zimmer 40, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| b) | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis gemäß § 27a VwVfG
Die o.a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem oben genannten Verwaltungsverfahren.