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Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 28/2023
Amtlicher Teil
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung-

Der Verbandsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat in seiner Sitzung am 30.06.2023 folgende Änderung der Entgeltsatzung Wasserversorgung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Satzung zur Änderung

der Satzung über die Erhebung von Entgelten

für die öffentliche Wasserversorgung

-Entgeltsatzung Wasserversorgung-

der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau von 08.01.2001

vom 6. Juli 2023

1. § 24 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„Für die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücks-anschlussleitungen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind pauschal zu erstatten:

-

bei kompletter Herstellung durch die Verbandsgemeinde:

Grundbetrag von  —  980,00 €/Anschluss

und je angefangenem Meter Grabenlänge  — 250,00 €/Meter

-

Werden die Erdarbeiten einschließlich der Verrohrung (KG-Rohr DN 100 mm, Bögen nicht über 15 °) durch den Anschlussnehmer ausgeführt:

Grundbetrag von  — 525,00 €/Anschluss.

Bei Anschlussleitungen mit einer Länge von mehr als 15 Metern sind die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung nach den tatsächlich anfallenden Kosten zu erstatten.

Die Sparteneinführung in das Gebäude ist vom Grundstückseigentümer selbst zu veranlassen. Sollten die Erdarbeiten einschließlich der Verrohrung nicht ordnungsgemäß hergestellt werden und sind dadurch Nacharbeiten erforderlich, sind diese zusätzlich nach den tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten.

Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass nur der dem abgelaufenen Teil der Nutzungsdauer von 40 Jahren entsprechende Anteil zu ersetzen ist.“

2. Nach § 24 Abs. 5 wird folgenden neuer Absatz 6 eingefügt:

„Für die Herstellung eines Bauwasseranschlusses sind pauschal 240,00 € zu erstatten. Sind für die Herstellung Erdarbeiten notwendig, kommen

je angefangenem Meter Grabenlänge 250,00 €/Meter hinzu.“

3. Nach § 24 Abs. 6 wird folgenden neuer Absatz 7 eingefügt:

„Ist bei Kostenersatz nach den Absätzen 2 bis 5 nach tatsächlichen Kosten abzurechnen beinhaltet dies auch die Erhebung von Regiekosten.“

4. Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 8 des § 24.

Die nachfolgenden Absätze erhöhen sich entsprechend.

5. Die Änderung tritt zum 01.08.2023 in Kraft.

Maßgeblich für die Abrechnung mit den neuen Pauschalen ab 01.08.2023 ist das Datum der Fertigstellung des Anschlusses. Als Fertigstellung gilt die Montage des Wasserzählerbügels bzw. des Bauwasserzählers.

Bruchmühlbach-Miesau, den 6. Juli 2023

Erik Emich, Bürgermeister

Hinweis:

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.