Der Ortsgemeinderat Martinshöhe hat in seiner Sitzung am 09.06.2026 die Beitragssatzung in der folgenden Fassung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen
§ 2 Beitragsgegenstand
§ 3 Beitragsmaßstab
§ 4 Beitragsschuldner
§ 5 Beitragsermittlung
§ 6 Gemeindeanteil
§ 7 Behandlung von Jagdpachtanteilen
§ 8 Entstehung des Beitragsanspruchs
§ 9 Fälligkeit
§ 10 Vorausleistungen
§ 11 Öffentliche Last
§ 12 In-Kraft-Treten
§ 1
Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen
(1) Die Ortsgemeinde Martinshöhe erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld- und Waldwegen.
(2) Beiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2
Beitragsgegenstand
(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Ortsgemeinde Martinshöhe gelegenen Grundstücke, die durch Feld- oder Waldwege erschlossen sind.
(2) Ein Grundstück ist durch Feld- oder Waldweg erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken über diese Wege zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einen Feld- oder Waldweg angrenzt oder nur mittelbar über andere Grundstücke erschlossen wird.
§ 3
Beitragsmaßstab
Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.
§ 5
Beitragsermittlung
Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages ist die zu erwartende Kostenentwicklung der Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten für die kommenden fünf Jahre zu berücksichtigen. Abweichungen von den tatsächlichen Kosten sind nach Ablauf des Bemessungszeitraumes innerhalb angemessener Zeit auszugleichen.
§ 6
Gemeindeanteil
Zur Abdeckung des Verkehrs, der nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, insbesondere durch anderweitige, d. h. nicht land- und forstwirtschaftliche Nutzungen des Wegenetzes, welche einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslösen, wird ein Gemeindeanteil von 0 % festgesetzt.
§ 7
Behandlung von Jagdpachtanteilen
(1) Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Martinshöhe zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; anderenfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.
(2) Werden der Ortsgemeinde Martinshöhe Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Ortsgemeinde Martinshöhe zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.
§ 8
Entstehung des Beitragsanspruchs
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
§ 9
Fälligkeit
Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 10
Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde Martinshöhe Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
§ 11
Öffentliche Last
Der Wegebeitrag nach dieser Satzung liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 12
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Martinshöhe vom 22. August 1991.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach der in Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Martinshöhe, den 2. Juli 2026
gez. Peter Palm, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.