Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgenden Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
— 2022
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge — 392.998,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen — 425.287,00 €
das Jahresergebnis — -32.289,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — -20.747,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit — -61.550,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 41.500,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit — -103.050,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit — 123.797,00 €
die Veränderung des Finanzmittelbestandes
im Haushaltsjahr — 0,00 €
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
— 2022
Zinslose Kredite auf — 0,00 €
Verzinste Kredite auf — 0,00 €
benötigte Kreditgenehmigung aus Vorjahren — 0,00 €
Zusammen auf — 0,00 €
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
— 2022
— 0,00 €
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht benötigt, da diese durch die Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse nach § 68 GemO geführt werden.
§ 5
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A — 300 v.H.
Grundsteuer B — 390 v.H.
Gewerbesteuer — 365 v.H.
§ 6
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunal-abgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.11.2019 (GVBl. S. 338) werden festgesetzt:
— 2022
Beitragssatz zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen je m² beitragspflichtiger Geschossfläche — 0,00 €
Beitragssatz zum Bau und zur Unterhaltung der Wirtschaftswege je ha land- bzw. forstwirtschaftlich genutzter Fläche — 5,00 €
§ 7
Eigenkapital
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum
31.12.2019 — 102.398,82 €
31.12.2020 — 96.323,82 €
31.12.2021 — 53.186,82 €
31.12.2022 — 20.897,82 €
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen und Wertgrenzen nach §§ 98 und 100 GemO
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 EURO überschritten sind.
Ein erheblicher Fehlbetrag bzw. eine wesentliche Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Fehlbetrages i.S.d. §§ 98 Abs. 2 Nr. 1 und 2 / 100 Abs. 1 S. 1 GemO und § 98 Abs. 2 Nr. 3 liegt vor, wenn im
Ergebnishaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 19 und 22 GemHVO) die Gesamtaufwendungen aus Verwaltungstätigkeit einschließlich Zins- und Finanztätigkeit (Wertgrenze für §§ 98 Abs. 2 Nr. 1/ 100 Abs. 1 S. 1 und § 98 Abs. 2 Nr. 3) um 2,50% — 10.632,18 €
oder
im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 17 und 20 GemHVO) die Gesamtauszahlungen aus Verwaltungstätigkeit einschließlich Zins- und Finanztätigkeit (Wertgrenze für §§ 98 Abs. 2 Nr. 2 / 100 Abs. 1 S. 1) um 2,50% — 9.229,18 €
oder
im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 42 und 46 GemHVO) die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit einschließlich Tilgungszahlungen von Krediten (Wertgrenze für § 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 für Investitionsauszahlungen) um 5% — 2.626,00 €
überschritten sind.
§ 9
Altersteilzeit
Die Möglichkeit zur Bewilligung von Alterszeit für Beschäftigte besteht im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen.
§ 10
Leistungszahlungen
Die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Beschäftigte erfolgt in Höhe der tariflichen Verpflichtung.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Genehmigungspflichtige Festsetzungen nach § 95 Abs. 4 GemO sind in der Haushaltssatzung nicht enthalten.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, dem 25. Juli 2022 bis einschließlich Dienstag, dem 2. August 2022 während den Dienststunden -montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr- im Rathaus, Zimmer 40, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| b) | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis gemäß § 27a VwVfG
Die o.a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem o.a. Verwaltungsverfahren.