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Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 29/2026
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung

der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

für die Jahre 2026/2027

vom 9. Juli 2026

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden für das Haushaltsjahr  

2026  

2027

 

(EUR)  

(EUR)

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

11.138.561

11.169.229

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 

11.132.570

11.164.195

der Jahresüberschuss auf  

5.991

 5.034

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und

Auszahlungen auf 

729.128

817.376

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 

2.092.927

1.963.971

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 

3.075.000

2.194.790

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf 

-982.073

-230.819

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf 

252.945

-586.557

die Veränderung des Finanzmittelbestandes

im Haushaltsjahr  

0

0

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

Haushaltsjahr

Haushaltsjahr

 

2026

2027

zinslose Kredite 

auf

0 Euro 

0 Euro

verzinste Kredite

auf

982.073 Euro

230.819 Euro

verzinste Kredite für Mittelüberträge

auf

1.989.961 Euro1)

0 Euro

zusammen 

auf

2.972.034 Euro

230.819 Euro

1) Zusammensetzung aus dem Vorbericht „Kreditbedarf“ ersichtlich

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Haushaltsjahr

Haushaltsjahr

 

2026

2027

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

500.000 Euro

0 Euro

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

 

Haushaltsjahr

Haushaltsjahr

 

2026

2027

Der Höchstbetrag der Kredite zur

Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

32.543.906 Euro2)

33.159.812 Euro3)

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse wird

festgesetzt auf 

11.226.711 Euro

11.731.991 Euro

2) +3) Ermittlung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite ergibt sich aus Muster 31 zu § 93 Abs. 5 GemO

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Haushaltsjahr

Haushaltsjahr

 

2026

2027

Sondervermögen Wasserversorgung

2.500.000 Euro

0 Euro

Sondervermögen Abwasserbeseitigung

457.100 Euro

0 Euro

zusammen 

2.957.100 Euro

0 Euro

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

 

Haushaltsjahr

Haushaltsjahr

 

 2026 

2027

Sondervermögen Wasserversorgung 

2.000.000 Euro

0 Euro

Sondervermögen Abwasserbeseitigung 

1.000.000 Euro

0 Euro

zusammen 

3.000.000 Euro

0 Euro

3. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

 

Haushaltsjahr

Haushaltsjahr

 

2026

2027

Sondervermögen Wasserversorgung 

895.500 Euro

0 Euro

Sondervermögen Abwasserbeseitigung 

714.000 Euro

0 Euro

zusammen

1.609.500 Euro

0 Euro

§ 6 Umlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

 

Haushaltsjahr

Haushaltsjahr

 

2026

2027

 

41,53 v.H.

41,51 v.H.

§ 7 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beträgt

6.074.473 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 (Ansatz) beträgt 

6.074.941 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2026 (Ansatz) beträgt 

6.080.932 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2027 (Ansatz) beträgt 

6.085.966 Euro

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000,00 € überschritten sind.

§ 9 Altersteilzeit

Altersteilzeit soll nur bewilligt werden, wenn die Auswirkungen hilfreich für die Personalstruktur sind. Im Hinblick darauf, dass die Gebietsänderung aktuell ausgesetzt wurde besteht kein akuter Bedarf.

Zudem ist der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) ausgelaufen. Im Rahmen der Tarifverhandlungen der Tarifrunden 2023 und 2025 wurde kein neuer Tarifvertrag abgeschlossen. Damit besteht kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit.

Die Möglichkeit zur Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte im Bereich Verbandsgemeindeverwaltung einschließlich Werkhof besteht lediglich freiwillig im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltTZG).

Die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau für die Jahre 2026 und 2027 tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Bruchmühlbach-Miesau, den 09. Juli 2026

gez. Christian Hirsch, Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in den §§ 2, 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung wurde erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

1. Gegen die vom Verbandsgemeinderat beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 bestehen, abgesehen von den unter Nr. 6 geltend gemachten, keine weiteren Rechtsbedenken nach den §§ 95 Abs. 4 und 97 Abs. 2 i.V.m. § 118 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153).

2. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in Höhe von 2.972.034,00 € für das Jahr 2026 (davon 1.989.961,00 € für Vorjahre) sowie 230.819,00 € für das Jahr 2027 gemäß §§ 95 Abs. 4 und 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt. Die Zusammensetzung des Kreditbedarfs der Vorjahre ist dem Punkt 4.3 zum Vorbericht zu entnehmen.

3. Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 32.543.906,00 € für das Jahr 2026 und 33.159.812,00 € für das Jahr 2027 sowie der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 11.226.711,00 € für das Jahr 2026 und 11.731.991,00 € für das Jahr 2027 wird gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO staatsaufsichtlich genehmigt. § 105 Abs. 4 und 5 GemO sind verbindlich zu beachten.

4. Der Gesamtbetrag der Kredite für Sondervermögen mit Sonderrechnung, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für das Jahr 2026 in Höhe von 2.500.000,00 € für das Sondervermögen Wasserversorgung und 457.100,00 € für das Sondervermögen Abwasserbeseitigung gemäß § 80 Abs. 3 i.V.m. § 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.

5. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung, für die die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wir in Höhe von 895.500,00 € für das Sondervermögen Wasserversorgung, und 714.000,00 € für das Sondervermögen Abwasserbeseitigung gemäß § 80 Abs. 3 GemO i.V.m. § 102 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.

Der Haushaltsplan samt Anlagen für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 liegt in der Zeit von 20.07.2026 bis einschließlich 28.07.2026, während den Dienststunden (montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Am Rathaus 2, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, Zimmer 47, öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Hinweis gem. § 27a VwVfG

Die o.a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem o.a. Verwaltungsverfahren.

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bei dieser Bekanntmachung der Satzung wird somit auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen.

Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Bruchmühlbach-Miesau, den 9. Juli 2026

gez. Christian Hirsch, Bürgermeister