Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
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| 2020 | 2021 |
1. | im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 8.093.283,00 € | 7.859.992,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 8.801.955,00 € | 8.445.948,00 € |
| der Jahresfehlbetrag auf | 708.672,00 € | 585.956,00 € |
2. | im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 269.499,00 € | 190.522,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.128.400,00 € | 322.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.890.200,00 € | 574.100,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 761.800,00 € | -252.100,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 492.301,00 € | 61.578,00 € |
| die Veränderung des Finanzmittelbestands | ||
| im Haushaltsjahr auf | 0,00 € | 0,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2020 | 2021 |
zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
verzinste Kredite auf | 761.800,00 € | 252.100,00 € |
zusammen auf | 761.800,00 € | 252.100,00 € |
Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, werden nicht veranschlagt.
| 2020 | 2021 |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | ||
wird festgesetzt auf | 24.500.000,00 € | 24.500,000,00 € |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf
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| 2020 | 2021 |
1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | ||
| Sondervermögen Wasserversorgung auf | 1.216.400 € | 0,00 € |
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung auf | 0,00 € | 0,00 € |
2. | Kredite zur Liquiditätssicherung | ||
| Sondervermögen Wasserversorgung | ||
| auf | 2.000.000,00 € | 2.000.000,00 € |
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung auf | 1.000.000,00 € | 0,00 € |
3. | Verpflichtungsermächtigungen | ||
| Sondervermögen Wasserversorgung auf | 0,00 € | 0,00 € |
| Sondervermögen Abwasserbeseitigung auf | 2.157.000,00 € | 0,00 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 6.000 Euro überschritten sind.
Ein erheblicher Fehlbetrag i.S.d. §§ 98 Abs. 2 Nr. 1-3/ 100 Abs. 1 S. 1 GemO liegt vor wenn im
| 2020 | 2021 |
Ergebnishaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziff. E15 und E18 GemHVO) | ||
die Gesamtaufwendungen aus Verwaltungstätigkeit | ||
einschließlich Zins- und Finanztätigkeit um | 1.v.H. | 1.v.H. |
| (=rd.88.000,00 €) | (=rd.84.400,00 €) |
oder | ||
im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. F15 und F18 GemHVO) | ||
die Gesamtauszahlungen aus Verwaltungstätigkeit | ||
einschließlich Zins und Finanztätigkeit um | 1 v.H. | 1.v.H |
| (= rd. 75.370,00 €) | (=rd.74.400,00 €) |
oder im | ||
Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. F32 und F36 GemHVO) | ||
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ||
einschließlich Tilgungszahlungen von Krediten um | 5 v.H. | 5 v.H. |
| (= rd.129.100,00 €) | (=rd.60.700,00 €) |
überschritten sind. |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum | |
31.12.2017 | 5.934.683,07 € |
31.12.2018 | 5.858.018,18 € |
31.12.2019 | 5.406.318,18 € |
31.12.2020 | 4.697.646,18 € |
31.12.2021 | 4.111.690,18 € |
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entgelte für die Wasserversorgung werden auf Grund der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau -Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 08. Januar 2001 (in der z.Zt. geltenden Fassung) für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wie folgt festgesetzt:
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| 2020 | 2021 |
a) | einmaliger Beitrag für die | ||
| Wasserversorgung für Haupt- und Versorgungsleitungen (Straßenleitungen) | ||
| je m² Geschossfläche | 3,08 € | 3,08 € |
b) | einmaliger Beitrag für den Ausbau | ||
| (räumliche Erweiterung) für die | ||
| Wasserversorgung für Haupt- und Versorgungsleitungen (Straßenleitungen) | ||
| je m² Geschossfläche | 9,21 € | 9,21 € |
c) | einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung für die übrigen | ||
| Anlagen je m² Geschossfläche | 1,97 € | 1,97 € |
d) | einmaliger Beitrag für den Ausbau | ||
| (räumliche Erweiterung) für die Wasserversorgung für die übrigen Anlagen je m² Geschossfläche | 1,97 € | 1,97 € |
e) | Gebühr für die Wasserversorgung | ||
| je m³ bezogene Wassermenge | 1,68 € | 1,68 € |
f) | wiederkehrender Beitrag für die | ||
| Wasserversorgung je m² Geschossfläche | 0,15 € | 0,15 € |
g) | Wasserentnahmeentgelt je m³ | ||
| bezogener Wassermenge | 0,07 € | 0,07 € |
Zu den Entgelten für die Wasserversorgung, die der Umsatzsteuer unterliegen, kommt diese in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entgelte für die Abwasserbeseitigung werden auf Grund der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 08. Januar 2001 (in der z.Zt. geltenden Fassung) für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wie folgt festgesetzt:
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| 2020 | 2021 |
a) | einmaliger Beitrag für das Schmutzwasser für Abwassersammelleitungen (Straßenleitungen) oder Abwassergruben | ||
| je m² Geschossfläche | 3,61 € | 3,61 € |
b) | einmaliger Beitrag für den Ausbau (räumliche Erweiterung) für das Schmutzwasser für Abwassersammelleitungen | ||
| (Straßenleitungen) | ||
| oder Abwassergruben | ||
| je m² Geschossfläche | 16,95 € | 16,95 € |
c) | einmaliger Beitrag für das | ||
| Niederschlagswasser für Abwassersammelleitungen (Straßenleitungen)oder Abwassergruben je m² mit Abflussbeiwerten vervielfältigter Grundstücksfläche | 5,32 €
| 5,32 €
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d) | einmaliger Beitrag für den Ausbau (räumliche Erweiterung) für das Niederschlagswasser für Abwassersammelleitungen | ||
| (Straßenleitungen) | ||
| oder Abwassergruben je m² mit Abflussbeiwerten vervielfältigter Grundstücksfläche | 9,32 € | 9,32 € |
e) | einmaliger Beitrag für das Schmutzwasser für die übrigen Anlagen | ||
| je m² Geschossfläche | 2,06 € | 2,06 € |
f) | einmaliger Beitrag für den Ausbau | ||
| (räumliche Erweiterung) für das Schmutzwasser für die übrigen Anlagen je m² Geschossfläche | 2,06 € | 2,06 € |
g) | einmaliger Beitrag für das Niederschlagswasser für die übrigen Anlagen je m² mit Abflussbeiwerten vervielfältigter Grundstücksfläche | 2,49 € | 2,49 € |
h) | einmaliger Beitrag für den Ausbau | ||
| (räumliche Erweiterung) für das Niederschlagswasser für die übrigen Anlagen je m² mit Abflussbeiwerten vervielfältigter Grundstücksfläche | 2,49 € | 2,49 € |
i) | wiederkehrender Beitrag für Niederschlagswasser je m² mit Abflussbeiwerten vervielfältigter Grundstücksfläche | 0,15 € | 0,15 € |
j) | Benutzungsgebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser je m² angeschlossene bebaute und befestigte Fläche | 0,22 €
| 0,22 €
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k) | Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung | ||
| je m³ Schmutzwasser | 2,70 € | 2,70 € |
| - bei eigener Anlieferung zur Kläranlage | ||
| je m³ Schmutzwasser | 2,05 € | 2,05 € |
l) | Abwasserabgabe je m³ Schmutzwasser | 0,10 € | 0,10 € |
m) | Transportgebühr für Fäkalwasser je m³ | 8,30 € | 8,30 € |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), in der zur Zeit geltenden Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 46,00 v.H. festgesetzt.
Altersteilzeit soll nur bewilligt werden, wenn die Auswirkungen hilfreich auf die Personalstruktur der anstehenden Gebietsänderung sind. Dieser beabsichtigte Aspekt ist nur in der Verbandsgemeindeverwaltung einschließlich Werkhof zu erkennen.
Für Beschäftigte in diesem Bereich werden im Jahr 2020 insgesamt neun Altersteilzeitarbeitsverhältnisse (einschließlich bereits erfolgter Bewilligungen nach § 4 Absatz 2 des TV FlexAZ) zugelassen.
Für Beschäftigte in diesem Bereich werden im Jahr 2021 insgesamt neun Altersteilzeitarbeitsverhältnisse (einschließlich bereits erfolgter Bewilligungen der beiden Vorjahre) zugelassen.
Der Kostenanteil für die Straßenoberflächenentwässerung wird auf Grund des Vertrages zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse von Gemeindestraßen, -wegen und -plätzen durch Leitungen und Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Sinne des § 45 Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung v. 01.08.1977, in der z.Zt. geltenden Fassung (02.03.2017) für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 wie folgt festgesetzt:
a) | Investitionskostenanteil gemäß § 16 Abs. 3 | |
| Vertrag über die Mitbenutzung von Gemeindestraßen für die erstmalige Herstellung | |
| je m² Verkehrsfläche | 12,72 EUR |
b) | Investitionskostenanteil gemäß § 16 Abs. 3 | |
| Vertrag über die Mitbenutzung von Gemeindestraßen für die Erneuerung in offener Bauweise je m² Verkehrsfläche | 14,91 EUR
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c) | Investitionskostenanteil gemäß § 16 Abs. 3 Vertrag über die Mitbenutzung von Gemeindestraßen für die grabenlose Kanalsanierung (Inliner) je m² Verkehrsfläche | 6,26 EUR |
Bruchmühlbach-Miesau, den 10.01.2020
Gez. Erik Emich, Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2,3 und 5 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in Höhe von 761.800,00 EUR für 2020 und in Höhe von 252.100,00 EUR für 2021 gemäß §§ 95 Abs. 4 und 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.
Diese Genehmigung ergeht unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskreditermächtigung nur zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO erfüllen. Vor der Mittelinanspruchnahme ist der Ausnahmetatbestand unter Anlegung strenger Maßstäbe festzustellen und zu dokumentieren.
Der Gesamtbetrag der Kredite der Sondervermögen mit Sonderrechnung, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in Höhe von zusammen 1.216.400,00 EUR für 2020 gemäß § 80 Abs. 3 GemO i.V.m. § 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen mit Sonderrechnung, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird in Höhe von 2.157.000,00 EUR gemäß § 80 Abs. 3 GemO i.V.m. § 102 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Freitag, dem 17.01.2020 bis einschließlich Montag, dem 27.01.2020 während den Dienststunden -montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr- im Rathaus, Zimmer 47, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
b) | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bruchmühlbach-Miesau, den 13.01.2020
Verbandsgemeindeverwaltung
Gez. Erik Emich, Bürgermeister
Hinweis gemäß § 27a VwVfG
Die o.a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem o.a. Verwaltungsverfahren.