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Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 3/2025
Amtlicher Teil
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Wichtige Hinweise zu Ihrem Grundsteuerbescheid

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

im Rahmen der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 wurden Sie in den vergangenen Jahren vom Finanzamt aufgefordert, Angaben zu Ihrem Grundbesitz (bebaute und unbebaute Grundstücke) zu machen. Auf Basis dieser Angaben hat das Finanzamt eine Neubewertung jedes Grundstückes vorgenommen. Als Ergebnis dieses Verfahrens wurde für jedes Grundstück ein individueller Grundsteuermessbetrag ermittelt.

Dieser ergibt sich:

1.

Aus dem Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwertes und

2.

dem darauf aufbauenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages ab dem 01.01.2025.

Beide Bescheide wurden vom Finanzamt ausgestellt und Ihnen bereits seit Oktober 2022 übermittelt.

Die Höhe Ihrer Grundsteuer hängt direkt von dem vom Finanzamt festgelegten Grundsteuermessbetrag ab. Dieser wird mit dem Hebesatz Ihrer Ortsgemeinde (ein Prozentsatz) multipliziert, um die zu zahlende Grundsteuer für Ihr Grundstück zu ermitteln.

Ihre Ortsgemeinde hat weder Einfluss auf die Höhe noch auf die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages. Dieser wird vom Finanzamt festgelegt und muss von der Gemeinde in der vorgegebenen Höhe für die Erstellung Ihres Grundsteuerbescheides verwendet werden.

Wie geht es jetzt weiter?

Die im Bescheid ausgewiesene Grundsteuer ist an Ihre Ortsgemeinde zu zahlen. Falls Sie Rückfragen oder Einwände haben, beachten Sie bitte folgende Unterscheidung:

Fragen oder Einwände zum Grundsteuerwert oder Grundsteuermessbetrag:

Diese betreffen die Feststellung des Wertes Ihres Grundbesitzes durch das Finanzamt, basierend auf Ihren Angaben. In diesem Fall wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie auf den jeweiligen Bescheiden des Finanzamtes.

Fragen oder Einwände zum Grundsteuerbescheid Ihrer Ortsgemeinde:

Dazu gehören Themen wie die Zahlungsmodalitäten oder der örtliche Hebesatz. Bitte kontaktieren Sie hierfür die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau. Die Kontaktdaten sind in Ihrem Grundsteuerbescheid angegeben.

Hinweise zum Widerspruchsverfahren:

Haben Sie bereits Widerspruch gegen einen der oben benannten Bescheide des Finanzamtes (Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag) erhoben, so erledigen sich diese Verfahren durch den Grundsteuerbescheid Ihrer Ortsgemeinde nicht.

Ändert das Finanzamt aufgrund Ihres Widerspruches die entsprechenden Daten, wird der Grundsteuerbescheid Ihrer Ortsgemeinde automatisch angepasst. Eventuell zu viel gezahlte Beträge werden Ihnen erstattet oder Ihrem Bürgerkonto bei der Verbandsgemeinde gutgeschrieben.

Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid Ihrer Ortsgemeinde keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass die Grundsteuer zunächst weiterhin fristgerecht an die Gemeinde gezahlt werden muss.

Weitere allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Webseite des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform

Wichtige Hinweise zur Grundsteuer

Neue Grundsteuerbescheide für 2025:

Im Zuge der Grundsteuerreform erhalten alle Grundstückseigentümer*innen einen neuen Grundsteuerbescheid für 2025, der möglicherweise im Vergleich zur Vergangenheit abweichende Fälligkeitstermine enthält. Ab 2026 gelten wieder die üblichen Dauerbescheide mit den regulären Fälligkeitsterminen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.

Versand der Bescheide:

Die Bescheide für das Jahr 2025 werden gestaffelt und nicht alle gleichzeitig versendet.

Zahlungsanpassung:

Bitte beachten Sie die Zahlungsinformationen auf Ihrem neuen Grundsteuerbescheid und passen Sie Ihre Zahlungen für 2025 sowie eventuelle Daueraufträge entsprechend an.

Warten auf den Bescheid:

Sollten Sie noch keinen neuen Grundsteuerbescheid erhalten haben, leisten Sie bitte keine Zahlungen. Warten Sie unbedingt auf den Bescheid. Zahlungen, die ohne Bescheid eingehen (z. B. durch Daueraufträge), werden später verrechnet.

SEPA-Lastschriftmandat:

Wenn Sie bereits ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen. Die Abbuchungen werden automatisch zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen vorgenommen. Ob uns ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, können Sie anhand des Abbuchungshinweises im Bescheid ersehen.