für den Ausbau von Verkehrsanlagen
(Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)
der Ortsgemeinde Langwieden
vom 09.01.2026
Der Gemeinderat Langwieden hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Gemeinde Langwieden erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2
Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.
(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.
§ 3
Ermittlungsgebiete
(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit).
Die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Abs. 1 ermittelt.
§ 4
Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
§ 5
Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil beträgt 25 %.
§ 6
Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H. Für die ersten beiden Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v.H. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.
§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.
(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
§ 8
Entstehung des Beitragsanspruches
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
§ 9
Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Langwieden Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
§ 10
Ablösung des Ausbaubeitrages
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
§ 11
Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 1 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.
§ 13
Übergangs- bzw. Verschonungsregelung
(1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach
a) 20 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage,
b) 15 Jahren bei Herstellung der Fahrbahn,
c) 10 Jahren bei Herstellung des Gehweges,
d) 5 Jahren bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen.
Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchst. a) bis d) gilt auch bei der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben b) bis d) aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreichte höhere Verschonungsdauer.
Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbauträge nach dem KAG entstanden sind.
(2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.
(3) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:
0,01 bis 2,00 € pro qm Grundstücksfläche - zwei Jahre Verschonung
2,01 bis 4,00 € pro qm Grundstücksfläche - vier Jahre Verschonung
4,01 bis 6,00 € pro qm Grundstücksfläche - sechs Jahre Verschonung
6,01 bis 8,00 € pro qm Grundstücksfläche - acht Jahre Verschonung
8,01 bis 10,00 € pro qm Grundstücksfläche - zehn Jahre Verschonung
10,01 bis 12,00 € pro qm Grundstücksfläche - zwölf Jahre Verschonung
12,01 bis 14,00 € pro qm Grundstücksfläche - 14 Jahre Verschonung
14,01 bis 16,00 € pro qm Grundstücksfläche - 16 Jahre Verschonung
16,01 bis 18,00 € pro qm Grundstücksfläche - 18 Jahre Verschonung
Mehr als 18,00 € pro qm Grundstücksfläche - 20 Jahre Verschonung
Die Verschonung beginnt zu dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbetragspflichten.
§ 14
Öffentliche Last
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 15
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft: Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Langwieden vom 07.03.2003.
Soweit Beitragsansprüche nach vorhergehenden Satzungen entstanden sind, bleiben diese hiervon unberührt und es gelten insoweit für diese die bisherigen Regelungen weiter.
Langwieden, 09.01.2026
Hannah Havel, Ortsbürgermeisterin
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bruchmühlbach-Miesau, den 12.01.2026
Christian Hirsch, Bürgermeister
Anhang zu § 3 Ermittlungsgebiet
Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung
Gemäß § 10 a Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) kann die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung durch Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gemeindegebietes in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz vermitteln.
Die Ortsgemeinde Langwieden zeichnet sich durch ein zusammenhängend bebautes Gebiet aus, in der Ortslage bilden sich keine trennenden Zäsuren heraus. Durch das Straßennetz der Gemeinde ergibt sich ein konkret zurechenbarer Vorteil für alle Grundstücke im Gemeindegebiet. Die Einwohnerzahl beträgt zum Stand 31.12.2023 insgesamt 281 Einwohner und liegt somit deutlich unter dem Orientierungswert des OVG Rheinland-Pfalz von 3.000 Einwohnern je Abrechnungsgebiet.
Durch diese örtlichen Gegebenheiten war es erforderlich, ein einziges Abrechnungsgebiet zu bilden.