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Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 33/2022
Amtlicher Teil
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Vollzug der Wassergesetze

Vollzug der Wassergesetze;

Erlaubnisverfahren gemäß § 15 WHG in Verbindung mit § 16 LWG

Bekanntmachung

1.

Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau -Kommunale Betriebe- hat bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern, Untere Wasserbehörde, einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von nicht behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser aus dem Neubaugebiet „Hauptstuhler Flur - 1. Änderung“ in den Mühlbach in der Gemarkung Langwieden gestellt.

2.

Es wird darauf hingewiesen, dass

2.1

die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau

Am Rathaus 2

Zimmer W08

66892 Bruchmühlbach-Miesau

in der Zeit vom 19.08. bis einschließlich 19.09.2022 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht ausliegen;

2.2

Einwendungen gegen das Vorhaben bei der

Kreisverwaltung Kaiserslautern

-Untere Wasserbehörde-

Lauterstraße 8

67657 Kaiserslautern

oder bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau

Am Rathaus 2

66892 Bruchmühlbach-Miesau

bis spätestens zum 04.10.2022 schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können;

2.3

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, innerhalb der Frist nach Ziff. 2.2 Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben können;

2.4

mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind;

2.5

bei begründeten Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt wird;

2.6

bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;

2.7

bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

- die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann;

2.8

nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.

3.

Diese Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausliegenden Planunterlagen sind im vorstehenden Zeitraum auch auf der Homepage des Landkreises Kaiserslautern (https://www.kaiserslautern-kreis.de/der-landkreis.html), unter dem Punkt „Öffentliche Bekanntmachungen“ abrufbar. Maßgeblich sind im Zweifelsfall die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.