Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. 2006 S. 351), in der zurzeit geltenden Fassung, wird für die Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau, dürfen am Sonntag, 08.09.2024 anlässlich des Gewerbe- und Kult(o)ur-Tages des Gewerberings Bruchmühlbach-Miesau, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
(1) Die Bestimmungen des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), in der zurzeit geltenden Fassung, sind zu beachten.
(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle sind verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 08.09.2024 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung gewährte Freistellung zu führen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBl. I, S. 965), in der zurzeit geltenden Fassung, geahndet werden.
Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 32 Abs. 1 Ziffer 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23.Mai 2017 (BGBl 2017 Teil I. S. 1228), in der zurzeit geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 ArbZG geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt für den 08.09.2024 in Kraft.