Der Verbandsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat in seiner Sitzung vom 03.07.2025 die nachstehend abgedruckte Gefahrenabwehrverordnung, die unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 20.08.2025 vorgetragenen redaktionellen Änderungen durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion genehmigt wurde, beschlossen, die hiermit gemäß § 1 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde vom 02.09.2025 öffentliche bekannt gemacht wird:
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 9, 69 bis 72 und 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz vom 10.11.1993 (GVBI. S. 595), in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 03.07.2025 und nach Vorlage und Genehmigung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier als Landesordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Feld- und Wirtschaftswege.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze, Bedürfnisanlagen, Friedhöfe und Schulhöfe, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.
§ 2
Gebote und Verbote
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,
(2) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde und Pferde nur angeleint und von geeignetem Führer geführt werden. Außerhalb von bebauten Ortslagen sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Assistenzhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
(3) In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder nicht angeleint zu führen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in öffentlichen Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
(4) Halter und Führer von Hunden und Pferden müssen dafür sorgen, dass diese öffentlichen Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
(5) In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten,
(6) Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die Öffentlichkeit an den kenntlich gemachten Flächen betreten werden.
§ 3
Anordnung des Aufsichtspersonals und der öffentlichen Ordnungsbehörde
Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde in den öffentlichen Anlagen ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörden haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.
§ 4
Ausnahmen
(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.
(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 5 Nr. 5 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten.
§ 5
Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt
ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987, in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 sowie § 2 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 eingezogen werden.
(6) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 74 Abs. 4 Nr. 2 POG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau.
§ 6
In-Kraft-Treten
(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 11.09.2025 in Kraft und mit Ablauf des 11.09.2045 außer Kraft.
(2) Die Gefahrenabwehrverordnung vom 30.04.2019 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Gefahrenabwehrverordnung außer Kraft.
Bruchmühlbach-Miesau, den 26.08.2025
Verbandsgemeindeverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde
Christian Hirsch, Bürgermeister