über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Wasserrechtliches Verfahren gemäß §§ 8 ff, § 15 WHG, i.V.m. § 14, § 16 LWG zur Umstellung der biologischen Stufe der Kläranlage Miesau auf einstraßige Betriebsführung
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Kaiserslautern, Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, gibt als zuständige Behörde folgendes bekannt:
Die Kläranlage (KA) Miesau (Buchholz) wurde ursprünglich für 13.000 Einwohnerwerte ausgelegt. Aufgrund der demographischen Entwicklung der vergangenen Jahre, beispielsweise durch Erschließung von Neubaugebieten oder Ansiedlung von Gewerbebetrieben, sind zusätzlich Einwohnerwerte (EW) hinzugekommen. Der derzeitige rechnerische Anschlusswert bezogen auf den Parameter BSB5 beträgt rd. 18.000 EW. Die Erlaubnis der KA Miesau ist deshalb hinsichtlich der Ausbaugröße zu erweitern und die erforderlichen Erweiterungs-/Optimierungsmaßnahmen sind vorzunehmen. Eine bauliche Erweiterung der KA ist zur Aufnahme der zusätzlich angeschlossenen Einwohnerwerte nicht erforderlich. Es ist im Bereich der biologischen Reinigungsstufe eine verfahrenstechnische Umstellung der Betriebsweise vorzunehmen. Die Maßnahmen dienen zudem auch zur energetischen Sanierung der KA Miesau.
Das geplante Vorhaben betrifft die Änderung und den Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die bisher ausgelegt ist für die Behandlung von organisch belastetem Abwasser von 780 kg/d bezogen auf den biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (roh). Durch die geplanten Maßnahmen erweitert sich die zukünftige Ausbaugröße auf 1.100 kg/d.
Entsprechend der § 5, § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Anlage 1 war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 des UVPG hat ergeben, dass das Vorhaben nach Einschätzung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Wesentliche Gründe der Entscheidung sind:
Die Maßnahmen an den bestehenden Einrichtungen können zu lokal begrenzten geringfügigen Auswirkungen während der Bauausführung führen. Diese werden jedoch durch geeignete Gegenmaßnahmen aufgehoben. Die Erweiterung der Ausbaugröße als auch die Mitreinigung einer größeren Wassermenge bei Regenwetter führt zu keiner erheblichen nachteiligen Auswirkung. Eine negative Auswirkung auf die Reinigungsleistung der Kläranlage ist nicht zu erwarten. Mit den geplanten Betriebsoptimierungen lassen sich u.a. die Gewässerbelastung aus der öffentlichen Kanalisation als auch der CO2-Ausstoß verringern.
Durch das Vorhaben sind daher keine erheblichen oder dauerhaften nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Es ist auch nicht mit Beeinträchtigungen der geschützten Lebensräume oder Arten zu rechnen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Diese Entscheidung ist im UVP-Portal unter https://www.uvp-portal.de/ veröffentlicht und einsehbar. Weiter wird sie im örtlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
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