Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Langwieden hat in seiner Sitzung am 27.08.2025 die nachstehende Satzung über die Festlegung der Anzahl notwendiger Stellplätze beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Langwieden hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie den Vorschriften der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.11.2024 (GVBl. S. 365), folgende Satzung beschlossen:
Bei Wohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach § 2 dieser Satzung. Im Übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24.07.2000 über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung.
Für Wohngebäude - unabhängig, ob mit Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser bebaut - sind für Wohneinheiten unter 40 m² 1,0 Stellplatz und für Wohneinheiten über 40 m² 2,0 Stellplätze zu errichten.
Mindestens ein Stellplatz je Wohneinheit muss frei anfahrbar sein. Sogenannte gefangene Stellplätze sind nur zulässig, wenn der frei anfahrbare, davorliegende Stellplatz derselben Wohneinheit zugeordnet ist wie der gefangene, dahinterliegende Stellplatz.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.