Der Verbandsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat in seiner Sitzung am 30.09.2022 folgende Änderung der Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
vom 03.02.2022 vom 06.10.2022
Der Verbandsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 8 Abs. 3, 33 und 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, der allgemeinen Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
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Änderungen
Die Anlage zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach wird wie folgt ergänzt:
Mehrzwecktransportfahrzeug 2 (neu)151,00 €
Zu der Position „Mehrzwecktransportfahrzeug“ wird das Wort „(alt)“ hinzugefügt.
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Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis:
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzungbegründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.