Quelle: Stadt Rosenheim
Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass nach dem Landesstraßengesetz die Eigentümer und Besitzer von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen und Wegen verpflichtet sind, diese Anpflanzungen bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf Grundstücken dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht behindern. Ist die Verkehrsfläche eingeengt, führt dies insbesondere für Fußgänger zu Problemen, beispielsweise für Menschen mit Einschränkungen in ihrer Mobilität oder Mütter mit Kinderwagen. Lastwagen könnten gegen Bäume stoßen und so Schaden anrichten. Ebenso können Verkehrszeichen verdeckt sein.
Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen mindestens bis 4,50 Meter, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden.
Betroffene Grundstückseigentümer werden hiermit aufgefordert, dieser Verpflichtung nachzukommen. Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurückgeschnitten sind, ersatzpflichtig gemacht werden.
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