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Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 41/2024
Amtlicher Teil
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atzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

Der Verbandsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat in seiner Sitzung am 19.09.2024 folgende Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Satzung

zur Änderung der Satzung

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

für Hilfe- und Dienstleistungender Feuerwehr

der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

vom 03.02.2022, geändert am 06.10.2022

vom 7. Oktober

Der Verbandsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 8 Abs. 3, 33 und 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, der allgemeinen Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel l

Änderungen

Die Anlage zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach wird wie folgt ergänzt:

Löschgruppenfahrzeug 20 Kats

394,00 EUR/Std.

Bei der Position „Mehrzwecktransportfahrzeug 2 (neu) wird das Wort „(neu)“ entfernt.

Die Positionen Löschgruppenfahrzeug 8/6 und Mehrzwecktransportfahrzeug (alt) sind zu löschen.

Artikel ll

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bruchmühlbach-Miesau, den 7. Oktober 2024

gez. Christian Hirsch, Bürgermeister

Hinweis:

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.