Titel Logo
Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 42/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Westpfalz

Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum

67655 Kaiserslautern, 07.10.2026

DLR Westpfalz

Fischerstraße 12

Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung

Telefon: 0631-3674-0

Telefax: 0631-3674-255

Vereinfachtes Flurbereinigungs-verfahren Vogelbach (Wald)

Internet: www.dlr.rlp.de

Aktenzeichen: 21148-HA8.1.

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Vogelbach (Wald)

Vorläufige Anordnung

gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz

I. Anordnung

1. Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von dem vorzeitigen Ausbau der nachfolgend genannten gemeinschaftlichen Anlagen betroffen sind, wird zum Zweck des Ausbaues dieser Anlagen ab dem 19.10.2026 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen.

2. Es handelt sich um folgende in dem gemäß § 41 Abs. 3(4) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung am 24.04.2026 Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan enthaltenen Wege, Gewässer, Bodenlagerflächen und landespflegerische Anlagen:

  • Wege: Nr. 108, 113, 126, 150, 151
  • Gewässer: Nr. 402, 403, 503
  • Landespflegerische Anlage Nr. 700

Der genaue Verlauf der Wege und Gewässer, die landespflegerischen Anlagen und Bodenlagerflächen, für deren Ausbau die infrage kommenden Grundstücke ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, sind in den Karten, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Anordnung sind, in Rot dargestellt.

3. Die Teilnehmergemeinschaft Vogelbach (Wald) wird zum gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen.

4. Folgende Flurstücke sind von dieser vorläufigen Anordnung betroffen:

Gemarkung Vogelbach:

409, 410, 496/4, 496/5, 590/4, 642, 664, 665, 701, 702, 719, 720, 774/4

Gemarkung Bruchmühlbach:

1081/3, 1083, 1083/2, 1083/3, 1090/6, 1123, 1124, 1125/1, 1125/2, 1468, 1473, 1474, 1475, 1476, 1477, 1478, 1479

II. Entschädigung

Eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden.

Soweit die Teilnehmergemeinschaft über Flächen aus dem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG verfügt, können in besonderen Härtefällen auf Antrag Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

IV. Hinweise

1. Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Bewirtschafter werden darauf hingewiesen, dass sie für beantragte Prämien im Rahmen der Agrarförderung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr ihre Flächennachweise um die jeweiligen Flurstücke entsprechend korrigieren und unverzüglich der zuständigen Bewilligungsbehörde mitteilen (siehe § 3 Abs. 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in der jeweils geltenden Fassung).

2. Die Karte sowie ein Abdruck dieser Anordnung liegen ab sofort bei der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau während der allgemeinen Dienstzeit sowie zusätzlich bei dem Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, Herr Klaus-Peter Rummler, Sommergärten 7, 66892 Bruchmühlbach-Miesau und beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Die vorläufige Anordnung und die zugehörige Karte können ebenfalls im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle/V21148 eingesehen werden.

Begründung

1. Sachverhalt:

Das Flurbereinigungsverfahren wurde durch Beschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Westpfalz vom 20.10.2014 angeordnet. Mit Beschluss vom 24.11.2020 und 04.05.2021 wurde das Flurbereinigungsgebiet nach § 8 Abs. 1 FlurbG geringfügig geändert. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 24.04.2026 durch die Obere Flurbereinigungsbehörde festgestellt und ist für sofort vollziehbar erklärt worden.

Der Vorstand wurde am 07.10.2026 zu den vorgesehenen Regelungen und den Entschädigungsfragen gehört.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Der Verwaltungsakt wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz als zuständige Behörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36 des FlurbG.

Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt.

Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Zur Erreichung der Ziele der Vereinfachten Flurbereinigung und zur Vorbereitung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig, die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gewässer und landespflegerische Anlagen) teilweise vorweg auszubauen bzw. herzustellen. Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbar nach der Besitzeinweisung die neuen Grundstücke ohne Inanspruchnahme der Grundstücke anderer Beteiligter erreicht werden und die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können.

Die Vermarkung und Vermessung der endgültigen Grenzen der gemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist bei den vorliegenden topografischen Verhältnissen wirtschaftlich nur möglich, wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmen der für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibenden Blockflächen. Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechten Verfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen.

Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus.

Die Ermessensentscheidung, wann ein vorübergehender Nachteil als Härtefall zu entschädigen ist, ist nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft wie unter II. getroffen worden. Bei der Entscheidung über Einzelanträge stellt das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum auf die betrieblichen Verhältnisse der Betroffenen unter Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft ab.

Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da der vorzeitige Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen der besseren und schnelleren Erreichung der neuen Grundstücke dient und somit eine erhebliche Erleichterung in der Bewirtschaftung zur Folge hat.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe

Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift beim
    Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz,
    Fischerstraße 12, 67655 Kaiserslautern oder
  2. zur Niederschrift beim
    Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz
    Außenstelle
    Neumühle 8, 67728 Münchweiler/A
  3. Schriftlich oder zur Niederschrift bei der
    Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD),
    Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
  4. oder in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes erhoben werden.

Hinweis:

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.

Im Auftrag

gez. Jan Emrich